(verpd) Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete sind bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge nicht heranzuziehen. Denn dabei handelt es sich weder um Arbeitsentgelt, noch um Arbeitseinkommen. So das Hessische Landessozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 17. März 2022 (L 1 KR 412/20).
Der Entscheidung lag die Klage einer Rentnerin zugrunde, die ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig ist. Dafür erhält sie eine monatliche Aufwandsentschädigung von 480 Euro.
Diesen Betrag hielt die Krankenkasse der Klägerin für beitragspflichtig. Sie sollte daher monatlich rund 75 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträgen zahlen.
Die Frau weigerte sich, der Aufforderung ihrer Kasse Folge zu leisten. Sie argumentierte, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Stadtverordnete nach ihrer Rechtsauffassung nicht der Sozialversicherungs-Pflicht unterliegen.
Mit Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht, als auch das von der Krankenkasse in Berufung angerufene Landessozialgericht waren der Meinung, dass es für die Forderung keine Rechtsgrundlage gebe.
Nach Ansicht der Richter sind Stadtverordnete weder weisungsabhängig, noch in die Arbeitsorganisation einer Gemeinde eingebunden. Es liege daher kein abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis vor. Bei der gezahlten Aufwandsentschädigung handele es sich folglich auch nicht um ein Arbeitsentgelt.
Es sei zwar richtig, dass die Betroffene die Entschädigung versteuern müsse. Dennoch handele es sich bei einer lebensnahen Betrachtung um keine Zahlung, die zu einer Vermögensvermehrung führe. Denn bei einem Aufwand von etwa 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro einen fiktiven Stundenlohn von maximal acht Euro.
Das Hessische Landessozialgericht ließ keine Revision zum Bundessozialgericht zu.
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