(verpd) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auf Zusatzschildern in mobilen Halteverbotszonen gleichzeitig auf mehrere an unterschiedlichen Tagen geltende Verbote hingewiesen wird. Das hat das Verwaltungsgericht München in einem Urteil (M 23 K 22.1665) entschieden.
Ein Mann hatte seinen Pkw am 10. Januar 2022 in einer Zone abgestellt, für die an diesem Tag ein mobiles Halteverbot galt. Dort sollte eine Anfahrtszone für Baustellenverkehr eingerichtet werden. Auf einem Zusatzschild war als Datum allerdings der 12. bis 14. Januar 2022 genannt.
Dass in zwei Meter Entfernung ein weiteres Schild aufgestellt worden war, auf welchem als Verbotszeitraum der 10. bis 31. Januar 2022 genannt worden war, habe er nicht gesehen.
Weil er rechtzeitig zu seinem Auto zurückgekehrt war, konnte der Mann zwar verhindern, dass eine von der Polizei eingeleitete Abschleppmaßnahme durchgeführt wurde. Die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens sowie die Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt rund 223 Euro wurden ihm jedoch in Rechnung gestellt.
Wegen der seines Erachtens widersprüchlichen Beschilderung verlangte er die Aufhebung der Zahlungs-Aufforderung.
Diese Argumentation überzeugte das Münchener Verwaltungsgericht nicht. Es wies die Anfechtungsklage als unbegründet zurück.
Der Grundsatz der Sichtbarkeit von Schildern bedeute nicht, dass bei sich überlappenden Halteverbotszonen sämtliche Verkehrszeichen mit den jeweiligen Zusatzschildern versehen sind. Das erklärte das Gericht. Von Verkehrsteilnehmern darf bei Bedarfs-Halteverbotszonen vielmehr verlangt werden, dass sie sich im nahen Umfeld nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umsehen.
Insbesondere im großstädtischen Bereich seien sich überschneidende Halteverbotszonen nicht so ungewöhnlich, dass man vernünftigerweise nicht mit ihnen zu rechnen brauche. Die beiden Schilder hätten sich auch nicht widersprochen.
Bei dem vom Mann wahrgenommenen Datum habe es sich bezüglich der Begrenzung um eine Teilmenge des von ihm angeblich übersehenen Schildes gehandelt. Er hätte das Zeichen daher beachten müssen. Es sei klar gewesen, dass am Abstellort des Wagens am 10. Januar das Parken verboten war.
© 2025 Hüttener Versicherungsverein von 1892 Realisation JKM
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten (z.B. ihre IP-Adresse). Wir teilen diese Daten auch mit Dritten. Die Datenverarbeitung kann mit ihrer Einwilligung oder auf Basis eines berechtigten Interesses erfolgen, dem sie in den individuellen Privatsphäre-Einstellungen widersprechen können.
Sie haben das Recht, nur in essenzielle Services einzuwilligen und ihre Einwilligung in der Datenschutzerklärung, bzw. Footer/Abschuss der Seite zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern oder zu widerrufen.
Essenzielle Services sind für die grundlegende Funktionalität der Website erforderlich. Sie enthalten nur technisch notwendige Services. Diesen Services kann nicht widersprochen werden
Schützt vor Cross-Site-Request-Forgery Angriffen.
Speichert die aktuelle PHP-Session.
Inhalte von Drittanbietern, wie z.B. Google Maps, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen, werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Du bist unter 16 Jahre alt? Dann kannst du nicht in optionale Services einwilligen.
Du kannst deine Eltern oder Erziehungsberechtigten bitten, mit dir in diese Services einzuwilligen.