(verpd) Wie vor Kurzem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt hat, gelten die Corona-Schutzmaßnahmen in den Firmen nun bis Ende November 2021. Zusätzlich sollen Unternehmen helfen, die Impfquote zu erhöhen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die „Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ bis zum 24. November 2021 verlängert. Die bisher geltenden Schutzmaßnahmen wie betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote bleiben bestehen. Dagegen ist bereits zum 1. Juli 2021 die sogenannte Homeofficepflicht, also die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen, entfallen.
Neu ist jetzt hingegen, die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und die bestehenden Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Zusätzlich sollen die Betriebsärzte bei Impfangeboten der Firmen unterstützt werden. Lassen sich Beschäftigte die Vakzine verabreichen, sollen sie für diese Termine freigestellt werden. Die Änderungen treten zum 10. September in Kraft.
„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren“, betont Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
Heil erklärt weiter: „Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.“
Folgende Arbeitsschutzregeln – die meisten bestehen bereits – gelten gemäß BMAS ab dem 10. September bis voraussichtlich 24. November 2021 (weiter):
Die Einhaltung der Verordnung können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer durch behördliche Anordnungen durchsetzen, so das BAMS. Bei einem Verstoß gegen die Arbeitsschutzverordnung kann das betroffene Unternehmen mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bestraft werden.
Hinweise und Erklärungen zu den geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen während der aktuellen Corona-Pandemie enthalten die Webportale des BMAS, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Von der DGUV gibt es zudem einen kostenlos herunterladbaren Flyer mit zehn Tipps zur Pandemieplanung für Betriebe.
Branchenspezifische Hinweise zum Arbeitsschutz während der Coronapandemie enthalten die Webauftritte der jeweiligen Berufsgenossenschaften (BGs) und Unfallkassen.
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