(verpd) Für viele ist es schwierig einzuschätzen, inwieweit ihre eigenen Gehaltsvorstellungen auch im Markt realistisch sind – dies gilt nicht nur für Jobs in Unternehmen, die nicht nach Tarif zahlen. Hier hilft ein Onlinetool des Statistischen Bundesamtes weiter. Es zeigt, abhängig von dem eingegebenen Beruf und diversen anderen Kriterien, den durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) stellt in seinem Webportal seit Kurzem ein kostenlos online abrufbares Gehaltsvergleichs-Tool zur Verfügung.
Nach der Eingabe diverser Kriterien, wie Beruf, Branche, Abschluss, Arbeitsort (Bundesland), Firmengröße und Alter, erfährt man den entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld für das angegebene Profil eines Vollzeitbeschäftigten.
Es handelt sich dabei um Schätzwerte, die auf Verdienststruktur-Erhebungen, welche alle vier Jahre – zuletzt 2018 –, von den Statistischen Ämtern der Länder und des Bundes durchgeführt werden, basieren. „Die Angaben zu den einzelnen Angestellten (wie zum Beispiel der Verdienst) kommen aus der Lohnabrechnung der Betriebe, was eine hohe Datenqualität gewährleistet“, so Destatis.
„Wie bei jedem Durchschnittswert liegen die einzelnen Fälle in der Regel über oder unter diesem Wert. Der Verdienst einer einzelnen Person kann daher sowohl höher als auch niedriger als der Durchschnittswert sein. Zudem lassen sich bei einer Schätzung nicht alle Einflussfaktoren perfekt abbilden“, wie Destatis weiter erklärt.
Zwar wird beispielsweise der Berufsabschluss einer Person erfasst, nicht jedoch die Noten im Abschlusszeugnis und auch nicht, die sonstigen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen, die durchaus die Höhe des Einkommens beeinflussen können.
Übrigens, zum Teil enthalten Arbeitsverträge sogenannte Pauschalvergütungs-Vereinbarungen, also eine Klausel, nach der die Leistung von Überstunden mit dem Monatslohn abgegolten ist. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Vereinbarung nur rechtens, sofern im Arbeitsvertrag festgelegt ist, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang – zum Beispiel zehn Überstunden im Monat – der pauschalen Abgeltung unterliegen.
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