(verpd) Gesetzlich Krankenversicherte haben selbst dann keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Anschaffung von Nahrungs-Ergänzungsmitteln, wenn diese nachweislich zur Behandlung einer Erkrankung geeignet sind. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 16 KR 113/21).
Eine fünfzigjährige Frau litt nachweislich an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln. Bei der Krankenkasse, bei der sie gesetzlich krankenversichert ist, beantragte sie die Kosten für die regelmäßige Anschaffung von Daosin-Kapseln zu erstatten, da ihr das in den Kapseln enthaltene Enzym Diaminoxidase (DAO) zum natürlichen Abbau von Histamin fehle.
Ohne die Kapseln würde sie nach eigenen Angaben nach dem Essen unter Vergiftungs-Erscheinungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen leiden. Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Versicherten ab. Ihre Begründung: Bei Daosin handele es sich um ein Nahrungs-Ergänzungsmittel, für dessen Anschaffung Versicherte im Gegensatz zu Arzneimitteln keinen Erstattungsanspruch hätten. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Gerichtsklage vor dem Sozialgericht Osnabrück.
Sie begründete die Klage gegen die Krankenkassen-Entscheidung damit, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Ohne das Präparat könne sie sich nicht ausreichend ernähren. Ihr Anspruch auf eine medizinisch ausreichende Versorgung werde durch ihre gesetzliche Krankenkasse daher nicht erfüllt. Dieser Begründung schlossen sich weder das Sozialgericht Osnabrück, noch das schließlich mit dem Fall befasste Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen an.
Die Richter schlossen sich der Argumentation der Krankenkasse an, dass Nahrungs-Ergänzungsmittel grundsätzlich von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Das ergebe sich aus den Arzneimittelrichtlinien, in denen keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei.
Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat kostenintensiv sei und seine Anschaffung zu einer wirtschaftlichen Belastung der Klägerin führe. „Denn Nahrungs-Ergänzungsmittel werden nicht durch einen hohen Preis oder eine persönliche Bedarfslage zu Arzneimitteln“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
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