(verpd) Gäste eines Restaurants können nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, auf die sie sich bei ausreichender Aufmerksamkeit ohne Weiteres selbst einstellen können. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden (7 O 264/23).
Eine Restaurantbesucherin hatte auf dem Weg zu der im Keller befindlichen Toilette die letzte Treppenstufe übersehen. Sie stürzte daher gegen eine Mauerkante. Dabei zog sie sich Verletzungen ihres Brustkorbs sowie eines ihrer Beine zu.
Den Gastronomen verklagte die Frau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 Euro. Ihr Argument: Die Stufe sei aufgrund ähnlicher Farbgebung mit dem Boden sowie einer unzureichenden Beleuchtung nur schwer wahrnehmbar gewesen. Der Restaurantbetreiber habe seine seinen Gästen gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Ohne Erfolg: Das Landgericht Frankenthal wies ihre Klage als unbegründet zurück. Die Räume von Gaststätten und Restaurants müssten während der Geschäftszeiten zwar grundsätzlich frei von Gefahren für die Gäste gehalten werden. Daher müssten nicht ohne Weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen und an Treppen vermieden oder zumindest für jeden erkennbar gekennzeichnet werden.
Die Gäste könnten jedoch nicht erwarten, vor jeglichen Gefahren geschützt zu werden. Denn sie müssten grundsätzlich auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Stufe, welche der Klägerin zum Verhängnis geworden war, durch rote Streifen gekennzeichnet worden. Die Treppe habe außerdem auf beiden Seiten einen Handlauf aufgewiesen. Der beklagte Betreiber des Restaurants habe daher nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Nach Überzeugung des Gerichts hätte sich ein aufmerksamer Besucher auf die Gefahr einstellen und sich problemlos selbst schützen können. Die Klägerin habe sich ihren Unfall daher selbst zuzuschreiben.
Der Gerichtsentscheid belegt, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden haftet. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden sinnvoll, sich privat zu versichern.
Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung an. Die Sozialversicherungen wie die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bieten nämlich nur einen Grundschutz, sofern eine Leistungspflicht für den Vorfall besteht.
Sie sichern beispielsweise nach Eintreten einer unfallbedingten Invalidität die finanziellen Folgen wie eine dauerhafte Einkommensreduzierung oder die Kosten für einen behindertengerechten Umbau, wenn überhaupt, nur teilweise ab. Handelt es sich beispielsweise um einen Freizeitunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel gar nicht leisten.
© 2025 Hüttener Versicherungsverein von 1892 Realisation JKM
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien auf unserer Website und verarbeiten personenbezogene Daten (z.B. ihre IP-Adresse). Wir teilen diese Daten auch mit Dritten. Die Datenverarbeitung kann mit ihrer Einwilligung oder auf Basis eines berechtigten Interesses erfolgen, dem sie in den individuellen Privatsphäre-Einstellungen widersprechen können.
Sie haben das Recht, nur in essenzielle Services einzuwilligen und ihre Einwilligung in der Datenschutzerklärung, bzw. Footer/Abschuss der Seite zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern oder zu widerrufen.
Essenzielle Services sind für die grundlegende Funktionalität der Website erforderlich. Sie enthalten nur technisch notwendige Services. Diesen Services kann nicht widersprochen werden
Schützt vor Cross-Site-Request-Forgery Angriffen.
Speichert die aktuelle PHP-Session.
Inhalte von Drittanbietern, wie z.B. Google Maps, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen, werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.
Du bist unter 16 Jahre alt? Dann kannst du nicht in optionale Services einwilligen.
Du kannst deine Eltern oder Erziehungsberechtigten bitten, mit dir in diese Services einzuwilligen.