(verpd) Nach dem bereits seit 2023 geltenden Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wird die gesetzliche Pflegeversicherung schrittweise reformiert. Unter anderem erhöhen sich ab dem 1. Januar 2025 die Beträge der Pflegeversicherungsleistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent.
Im Sommer 2023 hat der Deutsche Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedetet, um die gesetzliche Pflegeversicherung zu reformieren. Gemäß dem Gesetz wurde auch der § 30 SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) geändert. Unter anderem sieht die neue Regelung vor, dass die ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen werden.
Die meisten Pflegeversicherungsleistungen hängen von der Art der Unterstützung und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Bei gesetzlich Krankenversicherten erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung des Pflegegrades in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei privat Krankenversicherten durch die Medicproof GmbH.
Je nach Pflegegrad stehen einem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, der ambulant, also zu Hause gepflegt wird, ein Pflegegeld und/oder beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes auch eine sogenannte Pflegesachleistung zu.
„Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter“, wie das Bundesministerium für Gesundheit im Webauftritt erklärt.
Bei der Pflegesachleistung handelt es sich um einen Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, etwa für körperliche Pflege, Betreuung oder Haushaltshilfe. Die Leistung ist auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet, begrenzt.
Pflegegrad | Maximales Pflegegeld | Maximale Pflegesachleistung |
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Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit | ||
Pflegegrad 2 | 347 Euro (2024: 332 Euro) | 796 Euro (2024: 761 Euro) |
Pflegegrad 3 | 599 Euro (2024: 573 Euro) | 1.497 Euro (2024: 1.432 Euro) |
Pflegegrad 4 | 800 Euro (2024: 765 Euro) | 1.859 Euro (2024: 1.778 Euro) |
Pflegegrad | 990 Euro (2024: 947 Euro) | 2.299 Euro (2024: 2.220 Euro) |
Ist während einer ambulanten Pflege der pflegende Angehörige selbst erkrankt oder benötigt er eine Auszeit, steht ab Pflegegrad 2 ein Kostenzuschuss für eine sogenannte Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. In 2024 sind das maximal 1.612 Euro im Jahr, ab 2025 werden es bis zu 1.685 Euro sein.
Zusätzlich gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 einen monatlichen Entlastungsbetrag zur Unterstützung des Pflegenden von bis zu 125 Euro und ab 2025 von maximal 131 Euro. Dieser zweckgebundene Kostenzuschuss kann zum Beispiel verwendet werden, um die Ausgaben einer Haushaltshilfe oder für eine zusätzliche Betreuung des Pflegebedürftigen ganz oder teilweise zu begleichen.
Bei den Ausgaben für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 aktuell monatlich bis zu 40 Euro und ab 2025 bis zu 42 Euro. Daneben gibt es auch für Pflegebedürftige einen Zuschuss für pflegegerechte Umbaumaßnahmen der Wohnung von aktuell einmalig 4.000 Euro und ab 2025 4.180 Euro.
Für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim oder auch eine Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) in einer Pflegeeinrichtung erhält man je nach Pflegegrad eine Pauschale für die Pflegeaufwendungen.
Pflegegrad | Vollstationäre Pflege | Tages- oder Nachtpflege |
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Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit | ||
Pflegegrad 1 | 131 Euro (2024: 125 Euro) | - |
Pflegegrad 2 | 805 Euro (2024: 770 Euro) | 721 Euro (2024: 689 Euro) |
Pflegegrad 3 | 1.319 Euro (2024: 1.262 Euro) | 1.357 Euro (2024: 1.298 Euro) |
Pflegegrad 4 | 1.855 Euro (2024: 1.775 Euro) | 1.685 Euro (2024: 1.612 Euro) |
Pflegegrad 5 | 2.096 Euro (2024: 2.005 Euro) | 2.085 Euro (2024: 1.995 Euro) |
Benötigt man nur eine zeitlich begrenzte stationäre Pflege von bis zu acht Wochen, beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen, bis die Pflege gesichert ist, kann ein Kostenzuschuss in Form einer sogenannten Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Dieser liegt aktuell noch bei maximal 1.774 Euro im Jahr 2024 und wird ab 2025 auf 1.854 Euro steigen.
Bei einer ambulanten Pflege ist auch eine Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege möglich. So können bis zu 50 Prozent der maximalen Pauschale für eine Kurzzeitpflege zusätzlich für eine Verhinderungspflege ausgegeben werden, wenn keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. In dem Fall stehen für die Ersatzpflege maximal 2.418 Euro in 2024 und ab 2025 bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.
Benötigt man eine Kurzzeitpflege und nimmt im gleichen Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch, kann der maximale Kostenzuschuss für die Verhinderungspflege zusätzlich eingesetzt werden. Das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung trägt dann bis zu 3.386 Euro in 2024 und ab 2025 bis zu 3.539 Euro.
„Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden“, wie das BMG ausführt. Weiter heißt es: „Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.“
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erklärt auf diversen Websites, welche Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörigen zur Verfügung stehen. Eine schnelle Übersicht über wichtige Pflegeversicherungsleistungen bietet auch die kostenlos downloadbare Broschüre des BMG „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“.
Umfassende Informationen rund um die Pflege, zum Beispiel, wann jemand als pflegebedürftig gilt, aber auch welche gesetzlichen Pflegeversicherungs-Leistungen den Betroffenen zustehen, enthält die über 180 Seiten starke aktualisierte BMG-Broschüre „Ratgeber Pflege“. Spezielle Informationen über die häusliche Pflege und über die entsprechenden Pflegeleistungen für Demenzkranke gibt es im knapp 190-seitigen „Ratgeber Demenz“, der ebenfalls beim BMG erhältlich ist.
Grundsätzlich bietet die gesetzliche Pflegeversicherung allerdings nur eine Teilabsicherung, da deren Leistungen bei Weitem nicht alle Kosten vollständig abdecken, die bei einer ambulanten oder stationären Pflege anfallen.
Dies zeigt auch eine Datenauswertung des Verbands der Ersatzkassen e.V. (VDEK). So lag der Eigenanteil für eine stationären Pflege, den ein Pflegebedürftiger im Juli 2024 zu zahlen hatte, je nach Bundesland, Pflegegrad und Pflegedauer im Schnitt zwischen 1.457 Euro und 3.200 Euro pro Monat.
Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung kann man dieses Kostenrisiko, das für einen selbst, aber je nachdem auch für die Angehörigen im Falle einer Pflegebedürftigkeit besteht, absichern. Eine entsprechende Beratung – auch bezüglich einer mit bis zu 60 Euro im Jahr staatlich geförderten privaten Pflegezusatz-Versicherung – erhält man auf Wunsch vom Versicherungsfachmann.