(verpd) Ein Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung, das ein Pflegebedürftiger an eine Person weiterleitet, die ihn im häuslichen Bereich nicht erwerbsmäßig pflegt, unterliegt dem Pfändungsschutz. Das hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst entschieden und damit gleichlautende Urteile der Vorinstanzen bestätigt (IX ZB 12/22).
Ein Pflegebedürftiger wurde von seiner Mutter zuhause gepflegt. Das ihm zustehende Pflegegeld der gesetzlichen Pflegegeldversicherung leitete er regelmäßig an seine Mutter weiter.
Als diese Insolvenz anmelden musste, beantragte der Insolvenzverwalter, ihrem pfändbaren Arbeitseinkommen das Pflegegeld ihres Sohnes zuzurechnen, um die Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können.
Sein Antrag wurde von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen. Auch mit seiner beim Bundesgerichtshof eingereichten Revision hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter stellt ein Pflegegeld seiner Konzeption nach kein Entgelt für Pflegeleistungen dar, die von einer Pflegeperson nicht erwerbsmäßig erbracht werden. Es setze den Pflegebedürftigen vielmehr in den Stand, „Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“.
Das Pflegegeld biete somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.
Das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu stärken, würde jedoch gefährdet, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde.
Der pflegebedürftige Sohn der Schuldnerin habe mit der Weiterleitung des Pflegegeldes seine Mutter für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen wollen. Dieses Interesse sei rechtlich schutzwürdig.
Ein Pflegegeld stelle im Übrigen keine zweckbezogene Geldleistung dar, die zwangsläufig der Pflegeperson zufließen müsse. Ein Pflegebedürftiger sei folglich in seiner Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes frei. Auch dieser Umstand stehe einer Pfändbarkeit des Pflegegeldes entgegen.
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