(verpd) Ein Tierhalter haftet für die Kosten einer Notbehandlung, wenn sein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Die Richter bejahten einen aus dem Tierschutzgesetz abgeleiteten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kater Rocky war allein außer Haus unterwegs, als ihn eine unbekannte Person bewusstlos auffand. Die herbeigerufene Münchener Tierrettung brachte die Samtpfote als Notfall in eine Tierklinik. Dort wurde Rocky umgehend behandelt.
Da der Kater gekennzeichnet und in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte seine Besitzerin ermittelt werden. Sie holte ihn am nächsten Tag ab, verweigerte jedoch die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 565,31 Euro. Als Begründung führte sie an, dass sie nicht vorab informiert worden sei. Sie hätte Rocky zu seinem üblichen Tierarzt gebracht.
Die Sache landete schließlich vor dem Amtsgericht München, das die Katzenbesitzerin mit Urteil vom 30. August 2024 (161 C 16714/22) zur Zahlung von 565,31 Euro verpflichtete. Zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu.
Die Tierklinik habe durch die Behandlung des Katers ein fremdes Geschäft besorgt. Zwar habe sie aus eigener tierärztlicher Verpflichtung gehandelt, die Übernahme der Behandlung sei ihrer äußeren Erscheinung nach aber dem Rechts- und Interessenkreis von Rockys Halterin zugutegekommen.
Zudem habe die Tierklinik mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Der werde auch bei einem fremden Geschäft grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund stehe.
Denn gemäß § 1 TierSchG (Tierschutzgesetz) dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstoße, verhalte sich rechtswidrig. Bereits daraus folge, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten gestanden habe, da diese jedenfalls eine entsprechende Versorgung des Katers hätte durchführen müssen, so das Gericht.
Auch der Einwand von Rockys Besitzerin, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfange nicht.
Soweit sie hiermit eine Nebenpflichtverletzung im Sinne des § 681 Satz 1 BGB geltend machen wolle, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers als Notfallmaßnahmen erfolgt seien. Dies würden Aussagen von Zeuginnen in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation belegen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Tipp für alle Tierhalter: Eine Tierkrankenversicherung übernimmt je nach Vertragsvereinbarung unter anderem anfallende Operations- und/oder Heilbehandlungskosten anteilig oder bis zu einer bestimmten Höhe, eventuell unter Berücksichtigung einer optionalen Selbstbeteiligung. Selbst die Kosten für empfohlene Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen werden, wenn in der Police vereinbart, teilweise oder komplett übernommen.
Normalerweise gilt: Je jünger das Tier, desto günstiger der monatliche Versicherungsbeitrag. Welcher Versicherungsumfang für den vierbeinigen Liebling am sinnvollsten ist, darüber berät auf Wunsch der Versicherungsvermittler.