(verpd) Ein Kfz-Fahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit seiner Billigung auf dessen Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen gewarnt wird. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jüngst entschieden (2 ORbs 35 Ss 9/23).
Ein 64-jähriger Autofahrer war vom Amtsgericht Heidelberg wegen verbotswidriger Nutzung eines technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden. Der Mann habe damit gegen § 23 Absatz 1c StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen.
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Verurteilte Ende Januar 2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg gefahren. Dabei war ihm bekannt, dass auf der Mittelkonsole seines Fahrzeugs das Smartphone seiner Beifahrerin lag. Auf dem war eine sogenannte Blitzer-App in Betrieb.
Als er schließlich wegen seiner auffälligen Fahrweise von der Polizei angehalten wurde, versuchte der Mann vergeblich, das Smartphone vor den Polizisten zu verbergen, indem er es beiseiteschob. Der Autofahrer empfand seine Verurteilung durch das Amtsgericht als ungerechtfertigt. Denn das Smartphone habe nicht ihm gehört. Er habe die Warn-App auch nicht aktiviert. Daher dürfe er auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft werden.
Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Karlsruher Oberlandesgericht nicht an. Das Gericht wies die Rechtsbeschwerde des 64-Jährigen als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter liegt ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1c StVO wegen der Nutzung eines technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen nicht nur dann vor, wenn ein Autofahrer eine App selbst aktiviert hat. Verbotswidrig und damit bußgeldbewehrt sei vielmehr auch, wenn sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache. Das gelte unabhängig davon, ob sie auf seinem oder dem Gerät eines Mitfahrenden installiert sei.
Der Beschwerdeführer sei daher vom Heidelberger Amtsgericht zu Recht zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden. Sie ist daher rechtskräftig.
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