(verpd) Wird die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs wegen Glasschäden ausgetauscht, so muss ein Kfz-Versicherer in der Regel auch dann zahlen, wenn sie zu keiner Rissbildung geführt haben. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Auch Einschnitte, Risse oder Sprünge in Scheiben, zum Beispiel durch Steinschlag, fallen unter den Begriff des Glasbruchs in der Kfz-Kaskoversicherung. Das hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 10. Februar 2023 (13 S 109/22) klargestellt.
Damit sprach es einem Autofahrer den Kostenersatz für den Austauschs seiner Windschutzscheibe zu. Das Argument des Versicherers, dass Kratzer und Abplatzungen sowie die Entsorgung der defekten Scheibe nicht versichert seien, überzeugte die Richter nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Frontscheibe des Fahrzeugs durch zahlreiche Steinschläge beschädigt gewesen. Deren Anzahl und Intensität sowie der Verortung im Sichtfeld des Fahrers hätten erkennen lassen, dass die Verkehrssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen sei.
Auch eine Beanstandung im Rahmen der nächsten Hauptuntersuchung hätte nicht ausgeschlossen werden können.
Zudem bemängelte der versicherer, dass der Mann den Versicherungsfall nicht ordnungsgemäß angezeigt habe. Er habe es versäumt, das Schadendatum und die Örtlichkeit sowie die Ursache zu benennen.
Darauf kommt es aber nach Ansicht des Gerichts nicht an. Denn der Nachweis eines Schadens lasse sich in derartigen Fällen in der Regel unproblematisch führen. Im Übrigen würden sich Glasbruchschäden an Windschutzscheiben, die sich aus einem Steinschlag ergeben, häufig erst mit einiger Verzögerung, etwa in Form von Rissen infolge Spannungen zeigen.
Das Gericht ließ kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu.
Glasbruch ist im Rahmen der Kfz-Teilkaskoversicherung abgedeckt. Wird stattdessen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, sind Teilkaskoschäden eingeschlossen.
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