(verpd) Wer neben einer Erwerbsminderungsrente ein zusätzliches Erwerbseinkommen über der Hinzuverdienstgrenze erzielt, muss mit einer Rentenkürzung rechnen. Seit dem Jahresanfang ist diese Einkommensgrenze angehoben und für Altersrentner ganz entfallen.
Bezieher mit einer gesetzlichen Altersrente können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Versorgung deswegen gekürzt wird. Das gilt seit diesem Jahr auch für Versicherte, die eine vorgezogene Altersrente erhalten.
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung werden zum Jahreswechsel deutlich angehoben. Die jährliche Grenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt künftig drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, 2023 sind das 17.823,75 Euro.
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze doppelte so hoch, also bei 35.647,50 Euro.
Gemäß Paragraf 34 Absatz 3b SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) werden nur ein Arbeitsentgelt, ein Arbeitseinkommen und ein vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst gewertet.
Darunter fallen zum Beispiel das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers sowie der steuerrechtliche Jahresgewinn aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit, sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge.
Nicht als Hinzuverdienst gelten dagegen Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, aus Kapitalanlagen und aus Vermietungen, die nicht als gewerbliche Einkünfte zählen, sowie Betriebsrenten und weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.
Die Höhe des Rentenabzugs bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach der Regelung des seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Flexi-Rentengesetzes.
Übersteigt der jährliche Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze, berechnet sich der Rentenabzug wie folgt: Der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Hinzuverdienst und der Hinzuverdienstgrenze wird durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses anteiligen Betrages werden dann von der monatlichen gesetzlichen Altersrente abgezogen.
Daneben gilt ein Hinzuverdienstdeckel, der laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) „das höchste jährliche Einkommen aus den letzten 15 Jahren vor Ihrem Renteneintritt“ ist. Übersteigt der Hinzuverdienst zusammen mit der Rente diesen Deckel, wird der übersteigende Betrag zu 100 Prozent von der bereits gekürzten Altersrente abgezogen.
Tipp: Im Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gibt es einen online abrufbaren Hinzuverdienstrechner, mit dem jeder seine voraussichtliche Rentenhöhe nach einer eventuellen Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes ermitteln kann. Fragen zur gesetzlichen Rente und zur Hinzuverdienstregelung beantworten die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen.
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