(verpd) Wie aus kürzlich veröffentlichten Daten der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht, hatten letztes Jahr insgesamt fast 5,83 Millionen Bürger Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente, nachdem ihr Ehepartner gestorben war. Allerdings erhielten nur 5,26 Millionen eine solche Rente ausbezahlt. Im Schnitt betrug die Rentenhöhe je Bezieher 654 Euro monatlich. Die durchschnittliche Hinterbliebenenrente für Witwer war sogar um 43 Prozent niedriger.
Insgesamt erhielten Ende 2020 fast 5,26 Millionen Personen eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente – davon bekamen über 340.200 Personen letztes Jahr erstmalig eine solche Hinterbliebenenrente ausbezahlt, nachdem ihr Partner kürzlich verstorben ist.
Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag belief sich auf monatlich 654 Euro vor Steuern, also abzüglich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, aber ohne Abzug einer eventuell zu zahlenden Einkommensteuer. Dies zeigen aktuelle Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Knapp 4,55 Millionen Frauen wurde eine gesetzliche Witwenrente in Höhe von fast 698 Euro ausbezahlt. Rund 714.000 Männer bekamen eine gesetzliche Witwerrente mit einem Auszahlungsbetrag von rund 374 Euro – das sind rund 43 Prozent weniger als die durchschnittliche Höhe aller Witwen- und Witwerrenten. Im Vergleich zur durchschnittlichen Witwenrente, erhielten Witwer im Schnitt sogar eine um 46 Prozent niedrigere Hinterbliebenenrente.
Etwa 340.200 Personen (nicht ganz 261.400 Frauen und fast 78.900 Männer) wurde eine solche Witwen- oder Witwerrente aufgrund des Todesfalles ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners letztes Jahr zum ersten Mal ausbezahlt. Während die Witwenrente für diese sogenannten Neurentner ebenfalls im Schnitt bei rund 698 Euro lag, erhielten die Männer, die erstmals in 2020 eine Witwenrente bezogen, sogar 25 Euro weniger als diejenigen Witwer, denen schon länger eine Witwerrente ausbezahlt wurde.
Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente hat ein verbliebener Ehe- oder eingetragener Lebenspartner nur, wenn der Verstorbene gesetzlich rentenversichert war und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat. Trat der Tod durch einen Arbeitsunfall ein oder war der Verstorbene bereits Rentenbezieher, spielt die Wartezeit keine Rolle. Eine weitere Voraussetzung ist – mit wenigen Ausnahmen wie die eines Unfalles – dass die Ehe, sofern sie ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, mindestens ein Jahr bestanden hat.
Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente ist unter anderem davon abhängig, welche Versichertenrente – sie entspricht in etwa der vollen Erwerbsminderungsrente – dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch zugestanden hätte. Hatte der Verstorbene bereits eine gesetzliche Altersrente, wird diese zur Berechnung zugrunde gelegt. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent und die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen.
Wer vor 2002 geheiratet hat, erhält bei der großen Witwen- oder Witwerrente noch 60 Prozent, wenn der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Eine große Witwen- oder Witwerrente erhält, wer entweder das 45. bis 47. Lebensjahr – die genaue Altersgrenze hängt vom Todesjahr des Partners ab – bereits vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist oder ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht.
Wichtig: Die Witwen-/Witwerrente und die Erziehungsrente können gekürzt werden, wenn das eigene Einkommen über der feststehenden Hinzuverdienstgrenze liegt. Als eigenes Einkommen zählen zum Beispiel das Gehalt, Einkünfte aus Kapitalanlagen sowie weitere gesetzliche Renten. Die Hinzuverdienstgrenze ist gesetzlich festgelegt.
Tatsächlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aufgrund eines Todesfalles des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartner hätten Ende 2020 übrigens fast 5,83 Millionen Bürger gehabt.
Der Grund dafür, dass knapp 564.600 Personen – davon etwa 123.800 Frauen und über 440.700 Männer – keine Hinterbliebenenrente ausbezahlt bekommen haben, war die Einkommensanrechnung, die in diesen Fällen zu einer kompletten Kürzung der Rente führte.
Auch der deutliche Höhenunterschied zwischen den ausbezahlten Witwen- und Witwerrente ist mitunter der Einkommensanrechnung geschuldet. So hatten rund 87 Prozent aller Witwer mit Witwerrentenanspruch eine Rentenkürzung aufgrund einer Einkommensanrechnung, bei den Witwen waren es dagegen „nur“ 31 Prozent.
Mehr Informationen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente enthalten die downloadbaren Broschüren des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ und „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ sowie der Webauftritt des DRV. Die durchschnittlichen Höhen der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten belegen, dass diese alleine für eine finanzielle Absicherung der Angehörigen in der Regel nicht ausreichen.
Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen für eine individuelle und bedarfsgerechte Hinterbliebenen-Absicherung an.
Selbst wer denkt, derzeit finanziell nicht in der Lage zu sein, sinnvoll für seine Angehörigen vorzusorgen, sollte einen Experten zurate ziehen, denn manche Möglichkeiten und finanzielle Spielräume werden erst durch eine gründliche Analyse erkannt.