(verpd) Der bloße Umstand, dass auch gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei starkem Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, begründet keine Verkehrssicherungs-Pflicht einer Gemeinde. Es besteht auch keine Verpflichtung, gefährliche Straßenabschnitte zu sperren. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss (11 U 170/22).
Ein Mann war im Februar 2022 mit seinem Pkw in einem bewaldeten Abschnitt einer Ortschaft unterwegs. Dabei wurde sein Fahrzeug wegen eines schweren Sturms von einem umfallenden Baum getroffen.
Für den dadurch entstandenen Schaden machte er die Gemeinde verantwortlich. Er behauptete, dass diese ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Angesichts der extremen Witterungsverhältnisse sei sie nämlich dazu verpflichtet gewesen, den Streckenabschnitt zu sperren.
Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Paderborn noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht anschließen. Beide Instanzen hielten die Schadenersatzklage für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter war die beklagte Stadt nicht dazu verpflichtet, die Straße wegen des zum Unfallzeitpunkt herrschenden schweren Sturms vorsorglich zu sperren.
Zwar habe der Streckenabschnitt durch einen Wald geführt. Dass der umgestürzte Baum marode war oder nicht in gebotenen Abständen regelmäßig auf seine Standfestigkeit oder Schäden hin überprüft worden sei, habe der Autofahrer jedoch nicht bewiesen.
Eine derartige Verpflichtung würde im Übrigen nur für Straßenbäume, nicht aber für die Bäume eines Waldes bestehen.
„Der bloße Umstand, dass auch gesunde Straßenbäume oder Teile von ihnen bei starken Sturmgeschehen auf die Straße fallen und damit die Verkehrsteilnehmer gefährden können, vermag eine Verkehrssicherungs-Pflicht der beklagten Stadt wenigstens nicht zu begründen“, so das Gericht. Außerdem könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.
Dass bei einem orkanartigen Sturm die Gefahr bestehe, dass umherwehende Gegenstände oder umstehende Bäume oder Teile von ihnen auf die Straße stürzen können, sei allgemein bekannt. Auf die damit einhergehenden Gefahren müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer einstellen. Er müsse notfalls auf ein Befahren entsprechender Straßen verzichten.
Übrigens, Schäden durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume, für die nicht der Baumbesitzer haften muss, sind in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt, sofern das beschädigte Auto einen entsprechenden Versicherungsschutz zum Schadenzeitpunkt hat.
Wird der Schaden wie im genannten Gerichtsfall durch einen Sturm verursacht, übernimmt eine bestehende Teilkaskoversicherung, die zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzeln oder integriert in einer Vollkaskoversicherung mit abgeschlossen werden kann, den Schaden.
Der Schadenersatz durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung erfolgt abzüglich einer eventuell in der Kfz-Versicherungspolice vereinbarten Selbstbeteiligung. Trägt die Teilkasko den Schaden, kommt es auch nicht zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt durch den Schaden auch der künftige Beitrag für die Teil- oder die Vollkaskoversicherung nicht.
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