(verpd) Obwohl für E-Scooter mit einer Straßenzulassung eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, sind sie haftungsrechtlich nicht wie Autos zu behandeln. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. April 2021 entschieden (29 C 2811/20).
Geklagt hatte der Halter eines Personenkraftwagens, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß im öffentlichen Raum geparkt hatte. Als er zu dem Auto zurückkam, stellte er eine frische Beschädigung durch einen E-Scooter fest. Ein Verursacher fand sich nicht.
Aber das Gerät war am Unfallort zurückgelassen worden. Über das Kennzeichen konnte der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs ermittelt werden.
Von dem verlangte der Geschädigte Schadenersatz. Das lehnte der Versicherer mit dem Argument ab, dass für diese Vehikel, anders als zum Beispiel für Autos und Motorräder, keine verschuldensunabhängige Haftung im Sinne von § 7 Absatz1 SVG gelte.
Seine daraufhin beim Frankfurter Amtsgericht eingereichte Klage begründete der Geschädigte damit, dass es sich bei einem Elektroroller trotz der Geschwindigkeits-Begrenzung auf 20 Kilometer pro Stunde um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug handele.
Es sei daher unbillig, es nicht in den Schutzbereich des Paragrafen sieben des Straßenverkehrsgesetzes einzubeziehen.
Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Gemäß § 8 Nummer 1 des Gesetzes seien die Vorschriften des Paragrafen sieben ausdrücklich nicht auf Fahrzeuge anzuwenden, welche bauartbedingt auf ebener Strecke nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer pro Stunde fahren könnten.
Zu diesen Fahrzeugen würden auch E-Scooter gehören. Denn diese würden der Verordnung über die Teilnahme von Elektro-Kleinstfahrzeugen am Straßenverkehr unterliegen.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes sei dem Gesetzgeber die haftungsrechtliche Privilegierung derartiger Fahrzeuge gegenüber anderen Kraftfahrzeugen bekannt gewesen, ohne dass er daran etwas geändert habe. Der Kläger gehe daher leer aus, wenn die Schadenverursacherin beziehungsweise der Schadenverursacher nicht ermittelt werden könne.
Wenn der Täter Fahrerflucht begeht und deshalb nicht ermittelt werden kann, hilft unter Umständen die eigene Autoversicherung. Ist nämlich eine Vollkasko-Versicherung vereinbart, übernimmt diese die Reparaturkosten, gegebenenfalls abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Oft ist die Vollkasko auch für ältere Fahrzeuge im Vergleich zur Teilkasko wegen ihres Schadenfreiheitsrabatts besonders attraktiv.
Kommt der Fahrer selbst durch eine Kollision unverschuldet zu Schaden und ist der Täter nicht feststellbar oder nicht versichert, so kann er sich an den Verkehrsopferhilfe e.V. wenden.
Und selbstverständlich sind für solche Folgen je nach Art auch die eigenen gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherungen in der Pflicht.
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