(verpd) Im Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft getreten. Hierin werden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen unter anderem besondere Privilegien eingeräumt, beispielsweise beim Parken. Mit einem entsprechenden E-Kennzeichen sind Fahrzeuge, die diese Vorrechte genießen, leicht zu erkennen.
Um es gleich vorwegzunehmen: Eine Pflicht, auf einem Elektrofahrzeug ein E-Kennzeichen anzubringen, gibt es nicht. Da Elektrofahrzeuge allerdings einige Privilegien genießen, ist es jedoch sinnvoll, ein solches bei der Anmeldung zu beantragen. Neben reinen Batterieelektro-Fahrzeugen (BEV) können Brennstoffzellen-Fahrzeuge (FCEV) das E-Kennzeichen nutzen.
Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV), die am Stromnetz aufgeladen werden können, dürften unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein E-Kennzeichen verwenden. Hierfür muss allerdings der Ausstoß an Kohlendioxid pro Kilometer unter 50 Gramm liegen und das Fahrzeug muss außerdem mindestens 40 Kilometer vollelektrisch fahren können, um ein E-Kfz-Kennzeichen zu bekommen. Tipp: Auch ältere E-Autos, die diese Kriterien erfüllen, können nachträglich ein E-Kennzeichen erhalten. Die Umkennzeichnung kostet dabei ungefähr so viel wie die Erstanmeldung.
Im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) wurden in Paragraf 3 einige Privilegien für elektrisch betriebene Fahrzeuge festgelegt. So dürfen diese Fahrzeuge beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen Sonderspuren wie eine Busspur benutzen und an besonderen Parkplätzen parken. Zudem gibt es bestimmte Zufahrtbeschränkungen und Durchfahrtsverbote, die für andere Kfz nicht jedoch für Autos mit einem E-Kennzeichen gelten. Wichtig: Ob und welche Sonderrechte für E-Fahrzeuge gelten, entscheidet allerdings jede Kommune selbst.
Die Kommune kann diese Rechte grundsätzlich einräumen oder nicht einräumen, nur bestimmte Dinge erlauben, diese Vorgaben zeitlich befristen und jederzeit wieder aufheben. Es gibt also beispielsweise Städte und Gemeinden, die überhaupt keine Sonderrechte für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen haben, in anderen gibt es Vorzüge beim Parken und wieder andere erlauben sogar die Nutzung von Sonderspuren.
Eine bundeseinheitliche Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab. Erschwerend kommt hinzu, dass es weder eine Informationspflicht der Kommunen noch ein zentrales Monitoring gibt.
Das E-Kennzeichen besteht aus maximal sieben Buchstaben und Ziffern gefolgt von dem Buchstaben „E“ hinter der Ziffernfolge. Auch wenn damit von außen leicht zu erkennen ist, um welche Art von Fahrzeug es sich handelt, genießen diese bei der Umweltplakette keine Sonderrechte.
Das bedeutet: Auch diese Fahrzeuge benötigen eine (grüne) Umweltplakette, damit sie in den Umweltzonen der Städte bewegt werden dürfen. Auf der Umweltplakette muss das Kennzeichen inklusive des Buchstabens „E“ eingetragen sein.
Eine blaue Plakette mit einem „E“ bekommen übrigens nur Elektrofahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind. Diese Plakette wird ähnlich wie eine Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe aufgeklebt und sichert die Privilegien des EmoG eben auch für diese Fahrzeuge. In Deutschland zugelassene Autos bekommen diese blaue Plakette nicht.
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