(verpd) Zum 1. Januar 2024 werden sich alle Beitragsbemessungs-Grenzen für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ändern. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die über der jeweiligen Grenze liegen, einen höheren Beitrag für die entsprechende Sozialversicherungsart entrichten müssen.
Die Sozialversicherungs-Abgaben, konkret die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- sowie Arbeitslosen-Versicherung und bei Arbeitnehmern mit Kindern auch für die soziale (gesetzliche) Pflegeversicherung (SPV) tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte.
Die Beitragshöhe, die ein sozialversicherungs-pflichtiger Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber zu zahlen haben, richten sich in der Regel nach dem Bruttoarbeitseinkommen des Beschäftigten und dem Beitragssatz des entsprechenden Sozialversicherungs-Zweigs.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Arbeitnehmern mit einem hohen Einkommen wird zur Ermittlung der Sozialabgaben nicht das gesamte Bruttoeinkommen, sondern maximal das Gehalt bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) herangezogen.
Die BBG der Sozialversicherung sind die Lohnobergrenzen, nach der sich maximal die Sozialabgaben berechnen. Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt müssen für den Differenzbetrag des Verdienstes, der oberhalb der BBG liegt, keine Sozialabgaben entrichten. Das heißt aber auch, dass mit steigender BBG auch die Sozialabgaben steigen, selbst wenn die Beitragssätze sich nicht ändern.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt dieselbe BBG wie für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung. Zudem gibt es eine BBG für die gesetzliche Krankenversicherung, die identisch ist wie die BBG für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die BBG richten sich unter anderem nach der Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres. Da im Schnitt die Verdienste 2022 gestiegen sind, werden dementsprechend zum 1. Januar 2024 auch die BBG erhöht.
Voraussichtlich werden zum kommenden Jahreswechsel die BBG der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung von 7.300 Euro im Monat auf 7.550 Euro in den alten Bundesländern sowie von 7.100 Euro auf 7.450 Euro in den neuen Bundesländern steigen. Auch die BBG der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird sich ab dem 1. Januar 2024 erhöhen, nämlich deutschlandweit von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro.
Dies geht aus der vor Kurzem vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024)“ hervor. Zwar muss der Bundesrat der Verordnung noch in diesem Jahr zustimmen, doch dies gilt in der Regel als Formsache, da die Erhöhung nach gesetzlich geregelten Vorgaben erfolgt.
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