(verpd) Millionen Arbeitnehmer fahren jeden Tag mit ihrem Kraftfahrzeug zu ihrer Arbeitsstelle. Immer wieder kommt es dabei zu Unfällen. Ist man für den Unfall selbst verantwortlich, muss man den Schaden am eigenen Pkw oder Kraftrad aus der eigenen Tasche zahlen. Und selbst wenn man eine Vollkasko-Versicherung hat, muss man eine in der Police vereinbarte Selbstbeteiligung selbst tragen. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Kriterien lassen sich diese verbleibenden Kosten zumindest steuerlich als Werbungskosten absetzen.
Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder bei einer sonstigen beruflichen Fahrt bei einem selbstverschuldeten Unfall sein Fahrzeug beschädigt, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Das gilt auch dann, wenn das parkende Fahrzeug zum Beispiel in der Nähe des Arbeitsplatzes oder bei einem Kundentermin beschädigt wird und sich der Verursacher aus dem Staub gemacht hat, ohne seine Personalien zu hinterlassen.
Absetzbar sind alle Kosten, die nicht von einem Dritten oder dessen (Kfz-)Haftpflichtversicherer, etwa bei einem Mitverschulden erstattet worden sind. Auch mögliche Zahlungen durch den Arbeitgeber müssen in Abzug gebracht werden.
Wer über eine Voll- oder Teilkaskoversicherung verfügt, kann eine infolge eines Schadenfalls von dem Versicherer einbehaltene Selbstbeteiligung ebenfalls als Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Nicht absetzbar sind jedoch erhöhte Aufwendungen, die durch einen (teilweisen) Verlust eines Schadenfreiheitsrabatts entstehen.
Die Aufwendungen müssen dem Finanzamt gegenüber durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden. Auch dass der Schaden anlässlich eines Wegeunfalls entstanden ist, muss man belegen können.
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