(verpd) Unterrichtet eine Fluggesellschaft einen Passagier vor einem planmäßig stattfindenden Flug ohne wichtigen Grund darüber, dass er nicht befördern wird, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf die Regeln zur Annullierung von Flügen berufen, nach der ein Fluggast leer ausgeht, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Flug informiert wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil entschieden (C-238/22).
Einer Frau war es nicht gelungen, für ihren für den Folgetag gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken. Daraufhin kontaktierte sie die Fluggesellschaft. Der Kundin wurde geantwortet, man habe versäumt, ihr mitzuteilen, dass man sie auf einen am Vortag stattfindenden Flug umgebucht habe.
Aus diesem Grund habe sie nicht für den von ihr gebuchten Flug einchecken können. Weil die Frau diesen Hinflug nicht angetreten habe, sei sie auch für den mehr als zwei Wochen später stattfindenden Rückflug gesperrt worden.
Die Frau verlangte daher nicht nur, dass ihr der Flugpreis rückerstattet wird. Sie forderte auch eine Ausgleichszahlung wegen des verweigerten Rückflugs im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung.
Dies wurde ihr von dem Luftfahrtunternehmen verweigert. Denn man habe sie mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Rückflug darüber informiert, dass man sie nicht befördern werde. Analog den Regeln der Fluggastrechte-Verordnung zur Flugannullierung stehe ihr daher keine Ausgleichszahlung zu. Gegen diese Entscheidung der Fluggesellschaft wehrte sich die Betroffene mittels einer Gerichtsklage.
Die in den Vorinstanzen mit dem Fall befassten deutschen Gerichte waren nicht sicher, ob die Forderung der Klägerin berechtigt war. Daher landete der Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dessen Richter hielten die Forderung der Frau auf eine Ausgleichszahlung für gerechtfertigt.
Ihrer Meinung besteht der Anspruch in Fällen wie dem vorliegenden selbst dann, wenn ein Fluggast über die Beförderungs-Verweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist.
„Es besteht nämlich kein Grund, auf Nichtbeförderungen die ausschließlich für Flugannullierungen vorgesehene Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrtunternehmen von ihrer Verpflichtung befreit werden, Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn sie diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung unterrichten“, so der EuGH.
Voraussetzung sei lediglich, dass ein betroffener Passagier über eine bestätigte Buchung verfüge, der gebuchte Flug stattfinde und ihm ohne wichtigen Grund gegen seinen Willen eine Beförderung verweigert werde.
Ein Fluggast müsse sich in derartigen Fällen auch nicht zur Abfertigung am Flughafen einfinden, um einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu haben. Denn damit würde allenfalls eine unnötige Formalität erfüllt.
Tipp: Die Fahrgastrechte entsprechend den EU-Vorschriften von Reisenden, die per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff unterwegs sind, zeigen die Webportale der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).
Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.
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