(verpd) Der Betreiber eines durch eine Schranke gesicherten Parkplatzes ist in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch die Barriere ein Fahrzeug beschädigt wird, ohne dass dessen Nutzer ein Fehler nachgewiesen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 29. Dezember 2022 entschieden (9 U 100/22).
Ein Eigentümer eines Wohnmobils hatte sein Fahrzeug auf einem privat betriebenen Parkplatzgelände abgestellt. Die Zufahrt des Geländes war mit einer sich automatisch öffnenden und schließenden Schranke gesichert. Dazu mussten die Nutzer mit ihrem Auto eine Induktionsschleife passieren.
Die Schranke funktionierte einwandfrei als der Mann auf den Parkplatz fuhr. Als er jedoch ausfuhr und sich erneut akribisch an die auf einem gut sichtbaren Schild stehenden Anweisungen hielt, senkte sich die Schranke plötzlich ab und schlug auf das Fahrerhaus des Campingmobils.
Der Geschädigte forderte von dem Betreiber des Wohnmobilplatzes, ihm die dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen. Denn der Unternehmer habe die Schrankenanlage offenkundig nicht ausreichend warten lassen.
Nachdem der Parkplatzbetreiber eine Schadenersatzleistung ablehnte, ging der Wohnmobilhalter vor Gericht, um seine Forderungen einzuklagen. Hier verteidigte sich der Beschuldigte mit dem Argument, dass es zu dem Schaden nur deswegen gekommen sei, weil der Fahrzeugfahrer mit seinem Wohnmobil offenkundig vor der Schranke rangiert habe. Der Mann habe sich die Beschädigungen seines Fahrzeugs daher selbst zuzuschreiben.
Anders als das zuvor mit dem Fall befasste Landgericht Magdeburg, folgte das vom Kläger in Berufung angerufene Naumburger Oberlandesgericht der Argumentation des Parkplatzbetreibers nicht. Das Gericht hielt die Forderung des Geschädigten im vollen Umfang für berechtigt.
Nach der Beweisaufnahme waren die Richter überzeugt, dass der Beklagte die Schrankenanlage weder regelmäßig kontrolliert hatte, noch sie habe warten lassen. Sie sei erst nach dem Zwischenfall ausgewechselt worden.
Der Betreiber habe daher seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Denn er sei selbst dann, wenn es zuvor zu keinerlei Störungen gekommen sein sollte, auch ohne konkreten Anlass zur Wartung und Kontrolle verpflichtet.
Den Vorwurf des Unternehmers, dass der Fahrer des Wohnmobils vor der Schrankenanlage rangiert habe, hielten die Richter nach der Vernehmung von Zeugen für widerlegt. Dem Betroffenen könne daher auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Dass Schrankenanlagen nicht ohne Tücken sind, belegt auch ein Urteil des Karlsruher Oberlandesgerichts aus dem Jahr 2018. Seinerzeit hatte sich eine vor einem Autobahntunnel befindliche Schranke ohne ersichtlichen Grund plötzlich gesenkt und dadurch einen Schaden an einem Auto verursacht.
Auch in diesem Fall hielt das Gericht den Betreiber der Anlage in vollem Umfang für zum Schadenersatz verpflichtet.
Wie die Rechtsprechung bei dem beschriebenen Fall zeigt, ist die Haftungsfrage nicht immer eindeutig. Wer nach einem Schaden am Fahrzeug der Ansicht ist, dass ein anderer dafür haften muss, dem kann eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung weiterhelfen.
Denn eine solche Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim vermeintlichen Schadenverursacher per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht.