(verpd) Eine Krankenkasse ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für die Zahlung des Krankengeldes eines freiwillig krankenversicherten Selbstständigen zu korrigieren, wenn dieser nachträglich ein höheres Einkommen nachweist. Das hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit einem Gerichtsbescheid entschieden (14 KR 160/21).
Eine Selbstständige war als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Anspruch auf ein Krankengeld versichert. Nachdem sie arbeitsunfähig erkrankt war, beanspruchte sie die Zahlung von Krankentagegeld.
Das wurde ihr von der Krankenkasse, bei der sie GKV-versichert war, auch gewährt. Als Grundlage zur Berechnung der Höhe des Krankengeldes zog die Krankenkasse jedoch die zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheide vor der Erkrankung der Versicherten heran. Diese hatten ihr auch zur Beitragsfestsetzung gedient.
Kurz nach der Bewilligung übersandte die Betroffene der Krankenkasse zwei Einkommensteuerbescheide der Vorjahre. Die wiesen deutlich höhere Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb aus. Die Frau verlangte daher per Gerichtsklage, dass die Entscheidung korrigiert und ein höheres Krankengeld gezahlt wird.
Die Krankenkasse erhöhte daraufhin die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge. Sie lehnte es jedoch ab, die Höhe des Krankengeldes zu korrigieren.
Zu Recht befand das Frankfurter Sozialgericht. Es hielt die Forderung der freiwillig GKV-Versicherten, ein höheres Krankengeld gezahlt zu bekommen, für unbegründet.
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beitragseinstufung bei Selbstständigen würden zwar eine vorläufige und eine endgültige Festsetzung vorsehen. Doch das Krankengeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nur endgültig festgesetzt. Grund sei, den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes zeitnah und verwaltungspraktikabel auszugleichen.
Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ermittelte Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht.
Das könne unter anderem dann der Fall sein, wenn nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid, sondern ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bilde.
Denn werde ein Mindestbeitrag festgesetzt und bestünde eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen, müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Es gäbe nämlich kein fiktives Mindestkrankengeld.
Übrigens, auch bei Arbeitnehmern wird gemäß § 47 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) nur ein Teil des Einkommens im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch das Krankengeld ersetzt. Das Krankengeld beträgt nämlich 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens, abzüglich der Beiträge zur gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes ist das bisherige regelmäßige Arbeitsentgelt und Einkommen, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV, die seit 2024 bei 5.175 Euro monatlich liegt. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, wird der darüberhinausgehende Gehaltsteil bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt.
Für gutverdienende Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie bei längerer Arbeitsunfähigkeit mit erheblichen finanziellen Einbußen im Vergleich zu ihrem bisherigen Einkommen rechnen müssen. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von über 5.175 Euro erhält 90 Prozent seines Nettolohns, jedoch maximal 70 Prozent der BBG als Krankengeld, was höchstens 3.622,50 Euro pro Monat beziehungsweise 120,75 Euro pro Tag entspricht.
Von diesem Betrag werden noch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, die auf dem Bruttokrankengeld und den jeweiligen Beitragssätzen der Sozialversicherungen basieren. Bei einem gutverdienenden Arbeitnehmer belaufen sich diese Abzüge, abhängig davon, ob er Kinder hat oder nicht, auf etwa 15 bis 16 Euro pro Tag. Der Auszahlungsbetrag liegt somit bei rund 105 Euro pro Tag.
Um Einkommenseinbußen im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, bietet sich der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung an. Diese Police zahlt im Leistungsfall das vereinbarte Krankentagegeld steuerfrei und ohne sonstige Abzüge aus.
Während das Krankengeld von der GKV binnen drei Jahren wegen desselben Leidens auf maximal 72 Wochen nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber begrenzt ist, leistet die private Krankentagegeldversicherung je nach Vereinbarung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Eine solche Versicherung ist besonders wichtig für Personen, die Einkommenslücken im Krankheitsfall vermeiden wollen und insbesondere für Beschäftigte, die keinen Anspruch auf ein Krankengeld von der GKV haben.
Zu letzteren zählen unter anderem Selbstständigen und Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind oder sich freiwillig mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 Prozent statt 14,6 Prozent in der GKV versichert haben. Diese Personen sind im Krankheitsfall einem vollständigen Verdienstausfall ausgesetzt. Detaillierte Informationen zur privaten Krankentagegeldversicherung erhält man beim Versicherungsfachmann.