Über 100 km/h zu schnell – Raser zweifelt Polizei-Beweis an

(verpd) Verfügt ein Polizeifahrzeug, das einem Raser zur Geschwindigkeitsmessung nachfährt, über keinen geeichten Tacho, kann dieses Manko durch geringen Abstand, eine die Mindestanforderungen weit übertreffende Länge der Messstrecke und großzügigen Toleranzabzug kompensiert werden. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Gerichtsstreit entschieden (Az.: 3 Ws (B) 1/22).

Ein Autofahrer war von zwei Polizeibeamten dabei ertappt worden, als er auf der Berliner Stadtautobahn statt mit den auf dem Streckenabschnitt erlaubten 80 Stundenkilometern mit mindestens 184 Stundenkilometern in seinem Pkw unterwegs war. Vom Amtsgericht Tiergarten wurde er daher dazu verurteilt, eine Geldbuße von 1.000 Euro zu zahlen, zudem wurde er mit einem dreimonatigen Fahrverbot belegt.

Dagegen legte der Beschuldigte beim Berliner Kammergericht Rechtsbeschwerde ein. Darin räumte er zwar ein, zu schnell gefahren zu sein. Dass Messergebnis der Polizisten reiche seiner Ansicht nach jedoch für eine Verurteilung nicht aus. Denn das Polizeifahrzeug habe nachweislich über keinen geeichten Tacho verfügt.

Beweis auch mit nicht geeichtem Tachometer des Nachfahrenden

Das wurde von dem Beschwerdegericht auch nicht in Abrede gestellt. Es wies die Beschwerde gleichwohl als unbegründet zurück.

Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sei nach Ansicht der Richter anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeits-Überschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs nicht geeicht gewesen ist. Ob es zu einer Verurteilung komme, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung

Im Fall des Beschwerdeführers seien die Polizisten dem Fahrzeug des Betroffenen, der ihnen bereits vorher durch eine sehr schnelle Fahrweise aufgefallen sei, nachweislich über eine Strecke von 2.300 Metern gefolgt, ehe sie ihn angehalten hätten. Eigentlich hätte eine Strecke von 500 Meter ausgereicht. Bei dem Verfolgen hätten sie einen konstanten Abstand von 100 Metern eingehalten. Diesen Abstand hätten sie anhand von Entfernungsbaken ermittelt. Er entspreche den durch die Rechtsprechung gefestigten Werten.

Bei der Ermittlung, wie sehr der Raser die Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte, habe das Amtsgericht außerdem einen großzügigen Toleranzabzug von 20 Prozent vorgenommen. Das Gericht habe den Beschuldigten daher zu Recht wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeits-Überschreitung verurteilt.

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