(verpd) Laut Gesetz muss bis auf wenige Ausnahmen jeder, der einen anderen schädigt, auch für den Schaden aufkommen. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung trifft auf Schäden zu, die man einem anderen im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit zufügt. In dem Fall ist der Schädiger nicht zum Schadenersatz von Gesetzes wegen verpflichtet. Es gibt jedoch eine Versicherung, die nicht nur verhindern kann, dass der Geschädigte in so einem Fall leer ausgeht, und zwar ohne dass der Schädiger den Schaden aus moralischen Gründen selbst bezahlt, sondern auch in anderen Fällen existenziellen Schutz bietet.
Wer einen anderen vorsätzlich oder versehentlich schädigt, muss gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den entstandenen Schaden auch aufkommen. Laut Gesetz und nach der aktuellen Rechtsprechung gibt es von dieser Regelung nur wenige Ausnahmen.
Eine Ausnahme sind zum Beispiel Schäden, die man im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit fahrlässig verursacht hat, also beispielsweise, wenn man einem Bekannten unentgeltlich beim Umzug hilft und dabei versehentlich seinen Fernseher fallen lässt. In dem Fall muss der Schädiger nicht für den von ihm angerichteten Schaden aufkommen.
Was sich für hilfsbereite Menschen zunächst als eine gute Regelung anhört, kann jedoch schnell zum Problem werden. Kommt es zu einem fahrlässig verursachten Schaden während einer Gefälligkeit, geht der Geschädigte nach der gesetzlichen Regelung leer aus. Streitigkeiten zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten sind in diesen Fällen oft keine Seltenheit.
Viele Schädiger fühlen sich nicht nur deswegen oftmals moralisch verpflichtet, selbst wenn sie es rechtlich nicht sind, einen solchen Schaden zu ersetzen. Ist jedoch ein Schaden sehr hoch, beispielsweise, weil der Geschädigte durch einen Gefälligkeitsschaden verletzt wurde und er dadurch erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann dies der Schädiger aus der eigenen Tasche nur schwer oder gar nicht begleichen.
Hat der Schädiger im Rahmen einer Gefälligkeit einen Brand- oder Leitungswasserschaden beim Geschädigten verursacht, kann es sein, dass die Gebäude- oder Hausratsversicherung des Geschädigten zunächst für den Schaden aufkommt. Unter bestimmten Umständen können die Versicherer jedoch vom Schädiger rechtmäßig Regress verlangen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 26/15) belegt.
Grundsätzlich kann übrigens auch der Geschädigte vom Schädiger einen Schadenersatz verlangen, selbst wenn das Schadenereignis während einer Gefälligkeitsleistung eingetreten ist, wenn der Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht wurde, wie Gerichtsurteile zeigen.
Wer sicher sein will, dass ein Schaden, den er bei einem anderen verursacht hat, beglichen wird, sollte eine Privathaftpflicht-Police haben. Eine solche Police übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen (Versicherungssummen) die angerichteten Schäden, wenn der in der Police versicherte Schadenverursacher rechtlich dafür haften muss.
Sie zahlt aber auch für Schäden, die der Versicherte während einer unentgeltlichen Gefälligkeit fahrlässig oder auch grob fahrlässig anrichtet, und für die er rechtlich eigentlich nicht zum Schadenersatz verpflichtet wäre, sofern in der Police Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. Inwieweit bei einer bestehenden Privathaftpflicht-Police solche Gefälligkeitsschäden mit abgesichert sind oder diese optional mitversichert werden können, kann beim Versicherungsvermittler erfragt werden.
(verpd) Laut Gesetz muss bis auf wenige Ausnahmen jeder, der einen anderen schädigt, auch für den Schaden aufkommen. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung trifft auf Schäden zu, die man einem anderen im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit zufügt. In dem Fall ist der Schädiger nicht zum Schadenersatz von Gesetzes wegen verpflichtet. Es gibt jedoch eine Versicherung, die nicht nur verhindern kann, dass der Geschädigte in so einem Fall leer ausgeht, und zwar ohne dass der Schädiger den Schaden aus moralischen Gründen selbst bezahlt, sondern auch in anderen Fällen existenziellen Schutz bietet.
Wer einen anderen vorsätzlich oder versehentlich schädigt, muss gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den entstandenen Schaden auch aufkommen. Laut Gesetz und nach der aktuellen Rechtsprechung gibt es von dieser Regelung nur wenige Ausnahmen.
Eine Ausnahme sind zum Beispiel Schäden, die man im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit fahrlässig verursacht hat, also beispielsweise, wenn man einem Bekannten unentgeltlich beim Umzug hilft und dabei versehentlich seinen Fernseher fallen lässt. In dem Fall muss der Schädiger nicht für den von ihm angerichteten Schaden aufkommen.
Was sich für hilfsbereite Menschen zunächst als eine gute Regelung anhört, kann jedoch schnell zum Problem werden. Kommt es zu einem fahrlässig verursachten Schaden während einer Gefälligkeit, geht der Geschädigte nach der gesetzlichen Regelung leer aus. Streitigkeiten zwischen dem Helfer und dem Geschädigten sind in diesen Fällen oft keine Seltenheit.
Viele Schädiger fühlen sich nicht nur deswegen oftmals moralisch verpflichtet, selbst wenn sie es rechtlich nicht sind, einen solchen Schaden zu ersetzen. Ist jedoch ein Schaden sehr hoch, beispielsweise, weil der Betroffene durch einen Gefälligkeitsschaden verletzt wurde und er dadurch erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann dies der Schädiger aus der eigenen Tasche nur schwer oder gar nicht begleichen.
Hat der Täter im Rahmen einer Gefälligkeit einen Brand- oder Leitungswasserschaden verursacht, kommt oft die Gebäude- oder Hausratsversicherung des Geschädigten zunächst für den Schaden auf. Unter bestimmten Umständen können die Versicherer jedoch vom Schädiger rechtmäßig Regress verlangen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 26/15) belegt.
Grundsätzlich kann übrigens auch der Geschädigte vom Schädiger einen Schadenersatz verlangen, selbst wenn das Schadenereignis während einer Gefälligkeitsleistung eingetreten ist, wenn der Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht wurde, wie Gerichtsurteile zeigen.
Wer sicher sein will, dass ein Malheur, das er bei einem anderen verursacht hat, beglichen wird, sollte eine Privathaftpflicht-Police haben. Eine solche Police übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen (Versicherungssummen) die angerichteten Schäden, wenn der in der Police versicherte Schadenverursacher rechtlich dafür haften muss.
Sie zahlt aber auch für Schäden, die der Versicherte während einer unentgeltlichen Gefälligkeit fahrlässig oder auch grob fahrlässig anrichtet, und für die er rechtlich eigentlich nicht zum Schadenersatz verpflichtet wäre, sofern in der Police Gefälligkeitsschäden mitversichert sind. Inwieweit bei einer bestehenden Privathaftpflicht-Police solche Gefälligkeitsschäden mit abgesichert sind oder diese optional mitversichert werden können, kann beim Versicherungsvermittler erfragt werden.