(verpd) Ein Kfz-Fahrer ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt, bis unmittelbar an den rechten Bordstein heranzufahren, wenn daraus Risiken für Fußgänger entstehen. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Streitfall entschieden (Az.: 1 U 141/19).
Ein elfjähriger Junge wollte auf dem Weg zur Schule an einer Fußgängerampel die Fahrbahn überqueren. Beim Warten auf „Grün“ hatte er sich an den äußeren Rand der Bordsteinkante gestellt.
Dabei wurde er von einem Auto erfasst. Dessen Fahrerin hatte mit ihrem Pkw die Straße mit einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand befahren. Dies war geschehen, obwohl es die Verkehrssituation zugelassen hätte, mit einem weit größeren Abstand an dem Kind vorbeizufahren.
Wegen seiner bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen verlangte der Junge von der Fahrzeughalterin und deren Kfz-Haftpflichtversicherer, ihm Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen. Zu Recht, urteilten sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Kaiserslautern als auch das von dem Versicherer in Berufung angerufene Oberlandesgericht Zweibrücken.
Nach Ansicht der Richter ist ein Kfz-Fahrer grundsätzlich nicht dazu berechtigt, unmittelbar bis an die rechte Bordsteinkante heranzufahren, wenn sich daraus Risiken für Passanten ergeben könnten. Das gelte erst recht für den Fall, wenn Kinder am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehen.
Die Richter warfen dem klagenden Jungen allerdings vor, seine Verletzungen mitverschuldet zu haben. Denn einem Elfjährigen hätte bewusst sein müssen, dass es mit erheblichen Gefahren verbunden ist, sich an einer Straße unmittelbar an der Bordsteinkante zu positionieren. Das Mitverschulden des Kindes bewerteten beide Instanzen mit 20 Prozent.
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