Altersrente: Keine Rentenkürzung mehr bei Hinzuverdienst

(verpd) Wer vor einem bestimmten Alter neben einer gesetzlichen Altersrente ein weiteres Einkommen als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erhält, musste bisher mit einer Rentenkürzung rechnen, wenn der Hinzuverdienst über einer festgelegten Grenze lag. Ab 2023 entfällt diese Regelung.

Vor Kurzem hat der Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte 8. SGB-IV-Änderungsgesetz beschlossen. Damit entfällt ab 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze für alle Bezieher einer vorzeitigen gesetzlichen Altersrente.

Der Wegfall der Hinzuverdienstregelung gilt jedoch nicht für die Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und auch nicht für die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten, also die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente.

Altersrentner können ohne Rentenkürzung hinzuverdienen

Bisher konnte nur ein Rentenbezieher, der die Regelaltersgrenze überschritten hat, also je nach Geburtsjahr mindestens 65 bis 67 Lebensjahre alt war, unbegrenzt hinzuverdienen. Wer in 2022 eine Altersrente erhalten hat und unter der Regelaltersgrenze lag, dem wurde die Rente gekürzt, wenn seine zusätzlichen Einkünfte als Arbeitnehmer, als Freiberufler oder Gewerbetreibender eine gesetzlich geregelte Hinzuverdienstgrenze überstieg.

Vor 2020 betrug diese Hinzuverdienstgrenze noch 6.300 Euro im Jahr. Im Rahmen der Corona-Krise wurde sie für 2020 auf 44.590 Euro sowie für 2021 und 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Danach sollte sie wieder auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr reduziert werden. Mit dem jüngst beschlossenen 8. SGB-IV-Änderungsgesetz entfällt die Hinzuverdienstgrenze jedoch ab 2023 komplett.

Das heißt, auch wer eine vorzeitige Altersrente erhält und noch unter der Regelaltersgrenze liegt, kann neben seiner Rente unbegrenzt hohe zusätzliche Einkommen haben, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Ein solcher vorzeitiger Rentenbezug ist beispielsweise bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Altersrente für Schwerbehinderte möglich.

Je nach Rentenart und Geburtsdatum liegt hier das früheste Renteneintrittsalter ab dem 63. Lebensjahr oder für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr. Eine Übersicht im PDF-Format über das früheste Renteneintrittsalter je Geburtsjahr ist online im Webportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) abrufbar.

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