(verpd) Ein Praktikum kann bei der Berufsorientierung hilfreich sein. In manchen Schulen und Studiengängen gibt es aber auch Pflichtpraktika, damit Schüler oder Studenten neben der Theorie auch praktische Kenntnisse erwerben. Was Arbeitgeber und angehende Praktikanten über dieses besondere Arbeitsverhältnis wissen sollten, zeigen diverse Broschüren und Webportale von offiziellen Stellen.
Praktikanten haben zwar nicht in allen Bereichen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein normaler Arbeitnehmer. Allerdings gelten auch für diese Personen in den Bereichen Arbeitszeit und Unfallschutz am Arbeitsplatz die gleichen allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gesetze und Bestimmungen wie für normale Arbeitnehmer.
Beispielsweise dürfen minderjährige Praktikanten gemäß dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutz-Gesetz (JarbSchG) – insbesondere nach Paragraf 8 JarbSchG – nicht mehr als fünf Tage und nicht über 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als einen Monat dauert, steht dem Praktikanten unter Umständen ein anteiliger Urlaub zu. Ferner hat normalerweise jeder Praktikant am Ende des Praktikums einen Anspruch auf ein Praktikumszeugnis. Allerdings muss auch ein Praktikant während seines Praktikums die Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstigen Betriebsordnungen, wie sie für die anderen Arbeitnehmer an der Arbeitsstätte gelten, einhalten.
Bei der Entlohnung gilt ein Praktikant nicht als normaler Arbeitnehmer. So haben minderjährige Praktikanten, die noch keinen Berufsabschluss haben, auch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Das gilt ebenso für Praktikanten, egal wie alt sie sind, wenn das Praktikum laut Vereinbarung weniger als drei Monate dauert.
Keinen Lohnanspruch haben zudem alle, die ein Pflichtpraktikum, also ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen der Schullaufbahn, einer Ausbildung, eines Studiums, oder ein Praktikum, das zur Einstiegsqualifizierung nötig ist, absolvieren. Volljährige Praktikanten, die mindestens drei Monate oder länger ein freiwilliges Praktikum absolvieren, haben dagegen ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf einen Mindestlohn, der aktuell bei 12,41 Euro je Arbeitsstunde liegt.
Mit einem Onlinetool des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kann jeder selbst ermitteln, ob ihm ein Mindestlohn während des Praktikums zusteht. Für individuelle Fragen zum Thema Praktikum und Mindestlohn steht die Mindestlohn-Hotline der BMAS unter 030/60 28 00 28 zur Verfügung. Für Studierende, die ein Praktikum absolvieren gibt es zudem die herunterladbare aktualisierte Broschüre „Mindestlohn für Studierende“ des BMAS.
Ob ein Praktikant und/oder dessen Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen haben oder nicht, hängt von diversen Kriterien ab.
Nicht sozialversicherungspflichtig und damit abgabenfrei sind beispielsweise freiwillige Vor- und Nachpraktika, Schülerpraktika sowie ein freiwilliges Praktikum von Minderjährigen nach dem Schulabschluss zur Berufsorientierung, sofern für die genannten Praktika kein Lohn gezahlt wurde. Auch ein vorgeschriebenes Praktikum während der Studienzeit, ist ebenfalls sozialversicherungsfrei – egal ob der Praktikant entlohnt wird oder nicht.
Freiwillige Praktika nach dem Schulabschluss, für die eine Entlohnung bezahlt wird, und vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika bei Studenten können unter Umständen der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Details dazu enthalten die Webauftritte der Minijob-Zentrale, der IKK-Krankenkasse, der DAK-Gesundheit sowie der Techniker Krankenkasse und deren Flyer „Beschäftigung von Studenten und Praktikanten“, können aber auch bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.
Eine Besonderheit gilt jedoch für die gesetzliche Unfallversicherung: Jeder Praktikant ist unabhängig von seinem Alter im Rahmen eines Praktikums gesetzlich unfallversichert, ohne dass er selbst einen Antrag stellt oder einen Beitrag dafür bezahlt.
Je nach Praktikumsart muss der Praktikant nämlich entweder über den Arbeitgeber oder die Schule beziehungsweise (Fach-)Hochschule beim entsprechenden Unfallversicherungsträger angemeldet werden.
Die Versicherungsbeiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind je nach Praktikumsart entweder vom Arbeitgeber oder von der öffentlichen Hand zu entrichten.
Weiterführende Informationen zum Thema Praktikum enthält die downloadbare Broschüre „Clever durchs Praktikum“ des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) sowie der Webauftritt der Bundesagentur für Arbeit (BA). Im BA-Webportal kann auch nach freien Praktikumsplätzen gesucht werden.
Grundlagen rund um Auslandspraktika gibt der Webauftritt Meinauslandspraktikum.de der Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung.
Arbeitgeber, aber auch Schüler, die mehr über das Schülerpraktikum erfahren möchten, finden entsprechende Ausführungen im herunterladbaren Leitfaden „Schülerpraktikum“ der Deutschen Industrie- und Handelskammer.