(verpd) Beschäftigte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass nicht nur die erste, sondern auch die Folgeseite eines Arbeitszeugnisses auf dem Geschäftspapier ihres Arbeitgebers gedruckt wird, wenn eine solche Handhabung auch bei der Korrespondenz des Unternehmens unüblich ist. Bei einer schlechten Bewertung der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer unter Umständen jedoch eine Berichtigung verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (4 Sa 12/23).
Ein Beschäftigter war nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses weder mit der Bewertung seiner Arbeitsleistung in dem ihm ausgehändigten Arbeitszeugnis noch mit dessen Form einverstanden. Er verlangte daher die Ausstellung eines berichtigten Zeugnisses.
Mit dieser Forderung hatte der Mann sowohl bei dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Arbeitsgericht als auch beim von seinem Arbeitgeber in Berufung angerufenen Landesarbeitsgericht der Stadt Köln teilweise Erfolg.
Die Richter beider Gerichte gelangten zu der Überzeugung, dass es dem Arbeitgeber des Klägers nicht gelungen war, die in Teilbereichen angeblich unterdurchschnittlichen Leistungen des Beschäftigten zu beweisen. Er müsse das Zeugnis daher korrigieren.
Keinen Erfolg hatte der Betroffene hingegen mit seiner Forderung, dass das zweiseitige Arbeitszeugnis nicht nur auf der ersten, sondern auch auf der zweiten Seite auf dem Geschäftspapier des Unternehmens zu drucken sei.
Zwar müsse ein Arbeitgeber, der in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet, auch ein Arbeitszeugnis hierauf erstellen. Das beziehe sich aber nur auf die erste Seite. Könne er nachweisen, dass die zweite und mögliche Folgeseiten üblicherweise nicht auf dem Firmenpapier gedruckt würden, müsse er auch für die Folgeseiten eines Arbeitszeugnisses kein solches Papier verwenden.
Kommt es mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber zu einem Konflikt, ist es, wie im genannten Fall, manchmal notwendig sein Recht per Gerichtsklage einzufordern.
Dabei muss man jedoch einkalkulieren, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Prozesskosten selbst tragen müssen.
Auch wenn man als Arbeitnehmer den Rechtsstreit gewinnen sollte, muss man zum Beispiel seine Anwaltskosten selbst bezahlen. Kostenschutz bietet hier jedoch eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung. Eine solche Police übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.