(verpd) Auffahrunfälle sind keine Seltenheit. Doch hin und wieder kommt es auch zu einem Unfall, weil ein Fahrzeugfahrer rückwärtsfährt, ohne sich zu vergewissern, dass hinter ihm frei ist. Das Schadensbild beider Unfallarten ähnelt sich stark, so dass nicht immer festzustellen ist, wer den Unfall verursacht hat. Beschuldigen sich beide Unfallbeteiligte, dass der andere aufgefahren ist, kann es sein, dass auch beide jeweils zur Hälfte für den Schaden des anderen haften, wie ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Essen (29 C 152/22) belegt.
Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins musste in einem Gerichtsfall geklärt werden, wer für die Kollision zweier Pkws haftet. Der Unfallhergang wurde von den Fahrzeugführern völlig unterschiedlich dargestellt.
Der eine Fahrer behauptete, dass sein Hintermann auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Der wiederum trug vor, dass der Vordermann unerwartet rückwärtsgefahren und es so zu der Kollision gekommen sei.
Zeugen für den Unfall waren nicht vorhanden. Auch ein durch das Amtsgericht Essen eingeholtes Sachverständigen-Gutachten brachte keine Klarheit über den tatsächlichen Unfallhergang.
Ein bei Auffahrunfällen üblicher Anscheinsbeweis zulasten des Hintermanns schied nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus. Denn in der von den Fahrzeugführern geschilderten Verkehrssituation sei sowohl ein unachtsames Auffahren als auch ein unachtsames Rückwärtsfahren möglich gewesen.
Da das Amtsgericht Essen beide Schilderungen gleichermaßen für wahrscheinlich hielt, kam es in einem Urteil (29 C 152/22) zu dem Ergebnis, dass sich die Unfallbeteiligten an den schadenbedingten Aufwendungen ihres Unfallgegners mit jeweils zur Hälfte beteiligen müssen.
Wird einem Unfallbeteiligten wie im genannten Auffahrunfall eine Teilschuld am Unfall angerechnet, erhält er den Schaden seines beschädigten Wagens nur teilweise (anteilig) bezahlt. Die Restkosten muss er aus der eigenen Tasche begleichen. Kostenschutz bietet hier eine bestehende Vollkasko-Versicherung. Sie zahlt nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die ein anderer nicht oder nur anteilig haftet.
Wer jedoch die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, muss mit einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) in der Vollkasko rechnen. Damit steigt in der Regel im nächsten Jahr der Beitrag für den Vollkaskoschutz. Ob es günstiger wäre, einen (Rest-)Schaden am eigenen Pkw selbst zu bezahlen, kann beim Kaskoversicherer oder beim Vermittler erfragt werden.
Bei einer Teilschuld muss zudem die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung anteilig die Schadenkosten des oder der anderen mitschuldigen Unfallbeteiligten übernehmen. Deswegen kommt es auch hier, egal ob man einen Unfall allein oder nur zum Teil mit verursacht hat, im darauffolgenden Kalenderjahr meist zu einer Schlechterstellung des SFR in der Kfz-Haftpflichtversicherung und damit unter Umständen ebenfalls zu einer Beitragserhöhung.