Auffahrunfall: Wenn sich das Stauende hinter einer Kurve befindet

(verpd) Selbst wenn bei einem hinter einer Kurve befindlichen Stauende die Warnblinkanlage des letzten Fahrzeugs nicht eingeschaltet war, spielt das für die Beurteilung der Frage eines alleinigen Verschuldens ein auf dieses Auto Auffahrenden keine Rolle. Das hat das Amtsgericht Hoyerswerda in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 1 C 93/21).

Eine Frau war mit dem Pkw ihres Ehegatten auf das letzte Fahrzeug eines unfallbedingten Staus aufgefahren. Der Ehemann in seiner Eigenschaft als Pkw-Halter machte dem Fahrer des Autos, auf welches die Ehefrau aufgefahren war, den Vorwurf, die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet zu haben. Weil sich das Stauende unmittelbar im Scheitelpunkt einer nicht einsehbaren Rechtskurve befunden habe, wäre der Fahrer dazu auf jeden Fall verpflichtet gewesen, so die Ansicht des Pkw-Halters.

Denn dann wäre seine Ehefrau rechtzeitig auf den Stau aufmerksam geworden und hätte den Unfall verhindern können. Der Pkw-Halter verklagte den Fahrer des angefahrenen Wagens beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, ihm den durch den Auffahrunfall entstandenen Fahrzeugschaden sowie sonstige unfallbedingte Kosten zu ersetzen. Zu Unrecht, befand das Amtsgericht Hoyerswerda. Es wies die Forderung als unbegründet zurück.

Verstoß gegen das Sichtfahrgebot

Es sei zwar aufgrund unterschiedlicher Aussagen der Unfallbeteiligten nicht mehr feststellbar, ob der Beklagte die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs eingeschaltet hatte oder nicht. Das spiele für die Beurteilung des Falls jedoch keine Rolle.

Erwiesen sei, dass der Beklagte rechtzeitig vor dem Stauende zum Stehen gekommen war. Das wäre der Ehefrau des Klägers nach Überzeugung des Gerichts auch gelungen, wenn sie nicht gegen das Sichtfahrgebot gemäß Paragraf 3 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen hätte. Danach dürfe ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke gefahrlos anhalten könne. Die Ehefrau des Klägers sei folglich entweder zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen.

Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Auffahrenden

Im Übrigen müsse man auch im Bereich von Kurven jederzeit mit haltenden Fahrzeugen rechnen. Bei einem Auffahrunfall spreche außerdem der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräften können. Zwar dürfe ein Fahrzeugführer an unübersichtlichen Stellen wie etwa im Bereich einer Kurve nicht ohne Weiteres anhalten. Das gelte aber selbstverständlich nicht im Rahmen eines Staus.

Selbst wenn der Beklagte entgegen seiner Aussage die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet haben sollte, war er nach Ansicht des Gerichts auch nicht dazu verpflichtet. Denn bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Frau auf sein Fahrzeug aufgefahren sei, sei er nicht Unfallbeteiligter gewesen. Nur als solcher hätte eine Verpflichtung zur Sicherung der Unfallstelle bestanden.

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