Ausgleichszahlung bei einer halben Stunde Umsteigezeit

(verpd) Verspätet sich ein Zubringerflug und wird deshalb ein Anschlussflug verpasst, begründet dies eine Haftung der Fluggesellschaft, die den Zubringerflug durchgeführt hat. Das hat das Amtsgericht Dresden in einem Gerichtsstreit entschieden (105 C 1927/18).

Ein Mann hatte einen Flug von Delhi nach Frankfurt und von dort nach Dresden gebucht. Diese Flüge wurden aufgrund eines Streiks annulliert.

Der Passagier wurde daraufhin auf zwei andere Flüge umgebucht, und zwar von Delhi nach Zürich und von dort nach Sachsen. Einen Direktflug von der nordindischen Metropole nach Dresden gab es nicht.

Verweigerte Ausgleichszahlung

Auch die alternative Buchung stand unter keinem glücklichen Stern. Denn weil sich der Zubringerflug nach Zürich verspätete, erreichte der Reisende nicht seinen Anschlussflug. Nach einer erneuten Umbuchung kam er letztlich mit einer erheblichen Verspätung in Dresden an.

Der Mann forderte anschließend eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von 600 Euro. Dies hielt die Fluggesellschaft, die den Zubringerflug nach Zürich durchgeführt hatte, für unbegründet.

Das Flugzeug von Delhi habe sich nur um 22 Minuten verspätet. Der Reisende hätte daher noch ausreichend Zeit zum Umsteigen zur Verfügung gestanden.

Klage stattgegeben

Dieser Argumentation wollte sich das Dresdener Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Passagiers statt. Verspätet sich ein Zubringerflug und wird deswegen ein Anschlussflieger verpasst, begründet dies nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich eine Haftung der Fluggesellschaft, die den Zubringerflug durchgeführt hat.

In dem entschiedenen Fall hätten dem Kläger selbst dann, wenn die Reise von Delhi nach Zürich ohne Verspätung stattgefunden hätte, lediglich 55 Minuten zur Verfügung gestanden, um den Anschlussflug zu erreichen.

Planungsdefizit

Dies habe zwar knapp ausgereicht. Aufgrund der Verspätung habe sich die Umsteigezeit jedoch auf 33 Minuten reduziert. Diese Spanne sei jedoch eindeutig zu kurz gewesen, um den Flieger noch rechtzeitig und stressfrei erreichen zu können.

Angesichts des knappen Zeitrahmens warf das Gericht der Fluggesellschaft ein Planungsdefizit vor. Für dessen Folgen habe sie einzustehen. Das Unternehmen schulde dem Kläger daher die von ihm verlangte Ausgleichszahlung.

Sein Recht einfordern

Wer mehr über die Rechte von Flugreisenden im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung erfahren möchte, findet die entsprechenden Informationen in den Webauftritten der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Tipp: Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man zudem sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.

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