(verpd) Wer aus einer an einer Straße gelegenen Parkbucht rückwärts ausfährt, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, macht es auch keinen Unterschied, wenn sich der Unfall in einer Sackgasse ereignet hat. So entschied das Landgericht Kiel in einem Beschluss (1 S 24/20).
Ein Mann war mit seinem Auto rückwärts aus einer Parkbucht ausgefahren. Dabei war es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw gekommen. Der Mann, der aus der Parklücke fahren wollte, behauptete, zum Zeitpunkt des Unfalls angehalten zu haben.
Im Übrigen seien seiner Ansicht nach die für den fließenden Verkehr geltenden Schutzvorschriften nicht anzuwenden. Denn der Unfall habe sich in einer Sackgasse ereignet. In einer solchen würde wie auf öffentlichen Parkplätzen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gelten. Er verklagte den anderen Autofahrer, da dieser seiner Meinung nach eine Teilschuld am Unfall habe.
Dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Neumünster, noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Kieler Landgericht anschließen. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet.
Nach ihrer Überzeugung spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Er hätte sich nämlich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Notfalls hätte er sich einweisen lassen müssen.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften von § 9 und § 10 StVO (Straßenverkehrsordnung) dienten dem Schutz des fließenden Verkehrs. Darunter sei aber nicht nur der Durchgangsverkehr, den es in Sackgassen naturgemäß nicht gebe, zu verstehen.
Im Übrigen seien die vom Bundesgerichtshof zu Parkplatzunfällen entwickelten Grundsätze auf Sackgassen nicht anzuwenden. Es sei daher irrelevant, ob das Fahrzeug des Klägers, wie von ihm behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe.