(verpd) Ein Fahrzeug, mit dem wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsverstöße begangen und das vom Sohn des Halters genutzt wurde, obwohl ihm seine Fahrerlaubnis entzogen wurde, darf von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (5 L 349/24.NW).
Der Fahrer eines Mercedes GLC wurde wiederholt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 70 Kilometern pro Stunde erwischt. Das mündete in zwei Fahrverboten für die Dauer von einem beziehungsweise zwei Monaten.
Doch das schien ihn nicht zu beeindrucken. Denn er wurde während dieser Zeit erneut wegen beträchtlicher Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Das nahm die zuständige Polizeibehörde zum Anlass, den auf den Vater des Rasers zugelassen Pkw präventiv zum Verhindern weiterer Straftaten sicherzustellen.
Dagegen legte der Fahrzeughalter Widerspruch ein. Er beantragte gleichzeitig die Herausgabe seines Autos. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wandte er sich außerdem mit einem Eilantrag an das Neustadter Verwaltungsgericht. Ohne Erfolg. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden war.
Nach Ansicht der Richter lagen nämlich ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrzeughalter weder gewillt noch in der Lage war, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen.
Ein Indiz dafür sei unter anderem die Tatsache, dass sich der Vater geweigert habe, seinen in den zahlreichen Bußgeldverfahren auf den Blitzerfotos eindeutig erkennbaren Sohn zu identifizieren. Er habe im Übrigen behauptet, nichts von der Nutzung seines Mercedes durch seinen Sohn zu wissen.
Das weist nach Ansicht der Richter überdeutlich auf eine fehlende Einsicht des Vaters bezüglich des Fehlverhaltens seines Sohnes hin.
„Zudem ist ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheint er einzusehen, dass es ihm als solchem obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führen und insbesondere keine Straftaten damit begehen dürfen“, so das Gericht.
Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Sohnes könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser keine weiteren Fahrten mit der damit verbundenen Gefahr von Verkehrsverstößen und Straftaten mit dem Fahrzeug seines Vaters unternehmen werde. Dem habe nur mit dem Sicherstellen des Autos wirksam begegnet werden können.