(verpd) Verursacht ein Ast, der durch heftigen Wind von einem Baum herabstürzt, einen Schaden, ist es bei Schadenersatz-Forderungen Sache der Geschädigten nachzuweisen, dass der Eigentümer des Baumes seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 11 O 76/21).
Eine Frau hatte ihren Pkw Ende Juni 2020 auf einem Parkplatz unter einer Pappel abgestellt. Durch heftige Winde war ein Ast von dem Baum abgebrochen und hatte ihr Fahrzeug beschädigt. Für das Ereignis hielt die Frau den Eigentümer des Baumes verantwortlich. Denn dieser habe bei einer ausreichenden Baumkontrolle bemerken müssen, dass der Ast morsch war, und ihn entfernen lassen müssen. Sie verklagte den Besitzer daher auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens.
Ohne Erfolg: Das Coburger Landgericht wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte eine Fachfirma den Baum Ende April 2019 einer umfassenden Kontrolle unterzogen. Dabei waren im Rahmen eines Baumkronenschnitts sämtliche dürren Äste entfernt worden. Im Herbst 2019 hatte dann erneut eine Kontrolle stattgefunden, ohne dass dabei Mängel am Stamm oder den Ästen der Pappel zu erkennen gewesen waren.
Mit diesen Maßnahmen ist der Eigentümer des Baums nach Überzeugung des Gerichts seiner Verkehrssicherungs-Pflicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Denn Besitzer von Straßenbäumen seien in der Regel nur zweimal jährlich dazu verpflichtet, sie sorgfältig untersuchen zu lassen – einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.
Der Beklagte wäre gegenüber der Pkw-Besitzerin daher nur dann in der Pflicht gewesen, wenn sie hätte nachweisen können, dass bei den Kontrollen entdeckte Gefahren nicht beseitigt worden sind. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Für den Eigentümer des Baums spreche auch die Tatsache, dass der herabgefallene Ast nicht dürr oder morsch gewesen sei, sondern grün und voll belaubt. Nach Überzeugung der Richter hätte daher auch eine weitere Kontrolle des Baums – etwa im Frühjahr 2020 – das Schadenereignis nicht verhindern können.
Im Übrigen seien Erkrankungen eines Baumes nicht in jedem Fall von außen zu erkennen. Gefahren, die auf natürliche Gegebenheiten beruhen, müssten daher als unvermeidbar hingenommen werden. In dem entschiedenen Fall sei offenkundig starker Wind die Ursache für das Abbrechen des Astes gewesen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens durch den Baumbesitzer.
Übrigens, Schäden durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume, für die nicht der Baumbesitzer haften muss, sind in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt, sofern das beschädigte Auto einen entsprechenden Versicherungsschutz zum Schadenzeitpunkt hat. Wird der Schaden jedoch wie im genannten Gerichtsfall durch einen Sturm verursacht, übernimmt eine bestehende Teilkaskoversicherung, die zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzeln oder integriert in einer Vollkaskoversicherung mit abgeschlossen werden kann, den Schaden.
Der Schadenersatz durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung erfolgt abzüglich einer eventuell in der Kfz-Versicherungspolice vereinbarten Selbstbeteiligung. Trägt die Vollkasko den Schaden und handelt es sich nicht um ein Risiko, das durch die in der Vollkasko integrierte Teilkaskoversicherung abgedeckt ist, kommt es allerdings zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt auch der künftige Beitrag für die Vollkaskoversicherung.
Inwieweit es sich im Schadenfall auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder von der Vollkasko begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kfz-Versicherer oder der Versicherungsvermittler. Erstattet eine bestehende Teilkasko, die es einzeln oder als integrierten Bestandteil einer Vollkaskoversicherung gibt, den Schaden, hat dies keine Auswirkungen auf die Teil- oder Vollkaskoprämie, da der Prämienberechnung für die Teilkasko kein SFR zugrunde liegt.