(verpd) Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge werden beim neuen Bürgergeld nicht mehr als Vermögen berücksichtigt – und zwar ungeachtet ihrer Höhe beziehungsweise ihres Umfangs. Dies bestätigte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Nachfrage. Das Sozialgesetzbuch (SGB) wurde an entsprechender Stelle geändert (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3).
„Ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt werden andere Formen der Altersvorsorge (also nicht zwingend Versicherungsverträge), wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden“, berichtet das Ministerium zudem. Der Schutz von Vermögen, das der Altersvorsorge dient, sei mit dem neuen Gesetzt erheblich vereinfacht und erleichtert worden, wird betont.
Zuvor waren – ungeachtet bestimmter Erleichterung während der Corona-Pandemie – lediglich ausdrücklich nach Bundesrecht geförderte Altersvorsorgeprodukte von der Berücksichtigung als Vermögen freigestellt. Diese Altersvorsorgeverträge mussten den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz entsprechen, so das Ministerium.
Zusätzlich galt für Altersvorsorgeprodukte, die aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht vor dem Ruhestand in Anspruch genommen werden konnten, ein Vermögensfreibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr. „Ein solcher Verwertungsausschluss ist für Altersvorsorgeverträge nicht mehr erforderlich“, wird erklärt.
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