(verpd) Jedes Jahr werden zigtausende Personen, bei denen der Anfangsverdacht besteht, dass sie an einer Berufskrankheit leiden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet. Doch bei weitem nicht jeder erhält tatsächlich auch entsprechende Leistungen. Denn nicht jede Krankheit, die auch durch den Beruf hervorgerufen werden kann, ist eine Berufskrankheit. Zudem müssen versicherungs-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit überhaupt ein Leistungsanspruch möglich ist.
Nach einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden letztes Jahr über 370.140 Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit den jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet.
In insgesamt 326.290 Fällen trafen die gesetzlichen Unfallversicherer in 2022 eine Entscheidung, inwieweit sich der anfängliche Verdacht bestätigte und ein entsprechender Leistungsanspruch bestand. Insgesamt wurden nur 199.542 Fälle als Berufskrankheiten anerkannt. Davon erhielten lediglich knapp 4.900 Betroffene eine entsprechende Rente aufgrund einer Erwerbsminderung durch die Berufskrankheit.
In 126.748 Fällen erfolgte eine Ablehnung der Leistungsansprüche, „weil entweder keine entsprechende Gefährdung am Arbeitsplatz nachgewiesen oder kein Zusammenhang zwischen einer solchen Schädigung und der Erkrankung festgestellt werden konnte“, so der DGUV.
Grundsätzlich kann nur jemand Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie zum Beispiel zur medizinischen Versorgung, zur beruflichen Wiedereingliederung oder auch Rentenleistungen, wegen einer Berufskrankheit in Anspruch nehmen, wenn er gesetzlich unfallversichert ist.
Eine Krankheit gilt zudem nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn eine Person sich diese durch eine berufliche Tätigkeit zuzieht. Die Krankheit muss dazu entweder in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht worden sein. Die maßgebliche Berufskrankheitenliste umfasst rund 80 Krankheitstatbestände.
Hat beispielsweise eine anerkannte Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, erhält der Versicherte je nach Grad der Erwerbsminderung eine Voll- oder Teilrente. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes, den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte.
Wer glaubt, dass er an einer Berufskrankheit leidet, sollte zuerst den Betrieb-, den Haus- oder einen Facharzt aufsuchen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben.
Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, ist der Arzt verpflichtet, eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden.
Ein Arbeitnehmer kann aber auch selbst seinen Verdacht, dass er an einer Berufskrankheit leidet, formlos dem zuständigen Unfallversicherungs-Träger melden. Nach dem Erhalt einer solchen Meldung vom Arzt oder vom Betroffenen, prüft der Unfallversicherungs-Träger, ob die Erkrankung tatsächlich von den Arbeitsbedingungen verursacht wurde. Hierzu sind Befragungen, aber auch fachärztliche Gutachten des Betroffenen möglich.
Das Ergebnis der Prüfung, ob eine Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht, wird dem Betroffenen danach mitgeteilt. Allerdings nimmt die Prüfung selbst, insbesondere zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz, oftmals viel Zeit in Anspruch. Weitere Details zum Thema Berufskrankheiten und Beantragung von entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung enthält der DGUV-Webauftritt.
Wie die DGUV-Daten belegen, erhalten lange nicht alle Personen, bei denen eine Berufskrankheit vermutet wird, letztendlich auch entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch selbst wenn ein Betroffener Leistungen erhält, muss er eventuell mit finanziellen Nachteilen rechnen.
So sind trotz einer möglichen Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer vorliegenden Berufskrankheit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen möglich. Denn selbst bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung beträgt die Rentenhöhe höchstens zwei Drittel des bisherigen Jahresarbeits-Verdienstes.
Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.