Covid-19 dominierte erneut die Berufskrankheitsfälle

(verpd) Im vergangenen Jahr ist die Anzahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit deutlich gesunken. Allerdings waren auch 2023 wie schon 2022 zahlreiche Fälle auf eine einzige Krankheitsart, nämlich auf eine Coronaerkrankung, zurückzuführen.

Im vergangenen Jahr gingen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, 145.359 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit ein. Das sind annähernd 225.000 oder fast 61 Prozent weniger als im Jahr davor. Dies teilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) jüngst mit.

Mit etwa 64.700 betrafen knapp 44,5 Prozent der 2023 insgesamt eingegangenen Verdachtsmeldungen Covid-19-Berufskrankheiten. Die verbleibenden 55,5 Prozent entfielen auf sonstige Berufskrankheiten. Zum Vergleich: Im Jahr zuvor waren sogar noch rund 294.400 der damals insgesamt über 370.140 Verdachtsanzeigen auf eine Coronaerkrankung zurückzuführen, was einem Anteil von 79,5 Prozent entsprach.

Was als anerkannte Berufskrankheit gilt

Inwieweit eine Krankheit als anerkannte Berufskrankheit gilt, ist unter anderem in § 9 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) geregelt. Demnach gelten nur Erkrankungen, die nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere, als anerkannte Berufskrankheiten.

Der Zusammenhang zwischen einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht allein nicht aus, damit diese als Berufskrankheit anerkannt wird. Ist eine Krankheit durch eine berufliche Tätigkeit nämlich nur zum Teil und nicht hauptsächlich verursacht worden, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit.

Dies ist auch der Grund, warum zum Beispiel viele Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen in der Regel nicht als Berufskrankheiten gelten. Die derzeit rund 80 anerkannten Berufskrankheiten sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste, verzeichnet.

Als Berufskrankheit anerkannt wurden letztes Jahr mit 72.630 Fällen übrigens nur etwa ein Drittel so viele wie vor Jahresfrist. Der Anteil der Anerkenntnisse sank von 53,9 Prozent im Jahr zuvor unter die Marke von 50 Prozent.

Wann die gesetzliche Unfallversicherung leistet

Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass der Betroffene gesetzlich unfallversichert ist. Das trifft zum Beispiel in der Regel auf alle Arbeitnehmer zu. Dagegen sind die meisten Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige Unternehmer und Selbstständige nicht automatisch gesetzlich unfallversichert.

Liegt eine anerkannte Berufskrankheit oder ein Wege- oder Arbeitsunfall vor, erhält der Versicherte vom zuständigen Unfallversicherungsträger je nach Auswirkungen der Krankheit zum Beispiel Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung. Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, gibt es je nach Grad der Erwerbsminderung eine gesetzliche Unfallrente als Voll- oder Teilrente.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Das heißt, auch wer eine Unfallrente erhält, muss mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Bei einer vollen Erwerbsminderung und einem JAV von beispielsweise 36.000 Euro würde die Vollrente zwei Drittel betragen, also 24.000 Euro jährlich beziehungsweise 2.000 Euro im Monat.

Bei gleichem JAV und einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit würde die Jahresrente 30 Prozent von zwei Dritteln des Jahresverdienstes betragen. Dies wären somit 30 Prozent von 24.000 Euro im Jahr – also 7.200 Euro jährlich beziehungsweise 600 Euro im Monat. Nur 4.800 Betroffene und somit 1,9 Prozent weniger als im Vorjahr hatten 2023 auch die Voraussetzungen für eine gesetzliche Unfallrente aufgrund einer Erwerbsminderung infolge einer Berufskrankheit.

Das Einkommen absichern

Wie die Fakten verdeutlichen, bestehen zum einen hohe Hürden, um überhaupt Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben. Zum anderen gilt, selbst wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente wie zum Beispiel aufgrund einer Erwerbsminderung infolge einer Berufskrankheit besteht, muss der Betroffene mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz im Rahmen bestehender Sozialversicherungen, der zu unfall- oder krankheitsbedingten Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern.

Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeldversicherung sein. Eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung zur Einkommensabsicherung erhält man beim Versicherungsfachmann.

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