(verpd) Unklarheiten bei der Bewilligung von Corona-Soforthilfen gehen grundsätzlich zu Lasten der Bewilligungsbehörde. Gewährte Hilfen können daher nicht in jedem Fall zurückgefordert werden. Das geht aus mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln hervor (16 K 125/22 und fünf weitere).
Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen ein Förderprogramm zur Soforthilfe auf.
Es bewilligte in großer Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von jeweils 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe.
Die Sache hatte jedoch einen Haken. Denn die Bewilligungsbehörde ermittelte später, ob die eigenen Mittel der Geförderten nicht doch ausgereicht hätten, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Nur in Fällen, in denen es ohne die Zuwendungen tatsächlich zu Liquiditätsengpässen gekommen wäre, erkannte das Land eine Förderungsfähigkeit an.
Das hatte zur Folge, dass die Zuwendungen im Rahmen von Schlussbescheiden in manchen Fällen teilweise oder gar vollständig zurückgefordert wurden. Begründet wurde das damit, dass die Bewilligungen nur vorläufig erfolgt seien. Für eine Förderungsfähigkeit komme es im Übrigen nicht auf mögliche Umsatzeinbußen oder Ausfälle an.
Sechs Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer, die diese Soforthilfen zurückzahlen sollten, klagten dagegen. Sie bekamen recht. Dem vom Bundesland Nordrhein-Westfalen genannten Grund für die Rückforderung schloss sich das Kölner Verwaltungsgericht nicht an. Es hob die den Betroffenen zugestellten Schlussbescheide auf.
Nach Überzeugung der Richter ist das Land zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt sei zwar rechtlich möglich. Er müsse aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Das sei nicht der Fall gewesen.
Jedwede Unklarheiten würden aber zu Lasten einer Behörde gehen. Denn diese habe es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide hätten jedoch weder ausdrücklich noch indirekt einen von der Bewilligungsbehörde behaupteten Vorbehalt enthalten.
Die Betroffenen hätten zum Bewilligungszeitpunkt auch aus den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm nicht den Schluss ziehen müssen, dass es sich bei den Bescheiden bloß um eine vorläufige Bewilligung handelte.
Dass die schließlich am 31. Mai 2020 veröffentlichten Förderrichtlinien etwas anderes geregelt hätten, sei irrelevant. Denn die Richtlinien hätten bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existiert.
Im Übrigen seien die Schlussbescheide auch rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass abgestellt habe. Die Bescheide hätten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen erlaubt. An diese Festlegung sei das Land in der Folge gebunden gewesen.
Nach einer Mitteilung des Gerichts sind bei ihm noch etwa 400 Klagen, die Rückforderung von Corona-Soforthilfen betreffend, anhängig. Die aktuell entschiedenen Klagen seien repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle.
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