Damit die Kinderbetreuung nicht zum finanziellen Risiko wird

(verpd) Wer ein Kind, ob aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung betreut, haftet unter Umständen für Schäden, die das Kind bei anderen anrichtet, aber auch für Verletzungen, die das Kind selbst erleidet. Die richtige Haftpflichtversicherung schützt den Betreuer vor finanziellen Risiken.

Eltern können nicht immer allein für die Betreuung ihrer Kinder sorgen. Besonders an Feiertagen, in den Ferien oder bei Krankheit übertragen viele die Kinderbetreuung entweder an Großeltern, Freunde oder Nachbarn, die aus Gefälligkeit die Aufgabe übernehmen, oder gegen Entgelt an einen Babysitter oder eine professionelle Tagesmutter oder einen Tagesvater.

Doch wer auf ein Kind aufpasst, egal ob aus Gefälligkeit unentgeltlich oder gegen Bezahlung, trägt automatisch Verantwortung für den Sprössling und dessen Handlungen. Kommt das Kind während der Betreuung durch einen Unfall zu Schaden oder schädigt der Kleine einen anderen, muss der Betreuer unter Umständen dafür aufkommen.

Der Betreuer hat automatisch eine Aufsichtspflicht

Wer nämlich ein Kind betreut, übernimmt für die Dauer der Betreuung automatisch die sogenannte Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB. Dieses umfasst die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass das Kind keine Schäden bei anderen verursacht.

Zudem muss der Betreuer auch darauf achten, dass das Kind selbst nicht durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zu Schaden kommt, wie dem § 823 BGB zu entnehmen ist. Ein Verstoß gegen diese Pflichten, sei es fahrlässig oder grob fahrlässig, kann für den Betreuer teuer werden.

Das zeigt unter anderem ein vom Bundessozialgericht entschiedener Streitfall, bei dem eine Großmutter Schmerzensgeld an den Enkel für einen Gesundheitsschaden zahlen musste, den sich der Junge, während er von ihr betreut wurde, zuzog.

Der Junge fiel während der Betreuung durch die Oma in einen Pool und erlitt bleibende Schäden. Die Großmutter wurde zu einem Schmerzensgeld von 400.000 Euro verurteilt (Az: B 2 U 2/17 R). Dies verdeutlicht, dass die rechtlichen und finanziellen Risiken auch bei einer unentgeltlichen privaten Kinderbetreuung erheblich sein können.

Ausnahme Kindergarten und Co.

Wichtig: Ein Versicherungsschutz über eine gesetzliche Unfallversicherung besteht für ein Kind nur in speziellen Fällen, nämlich wenn es durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson oder Tageseinrichtung, wie staatlich anerkannten Kinderhort, -krippe oder Kindergarten, betreut wird. Doch selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz im Schadenfall greift, reichen die Leistungen oftmals nicht aus, um die finanziellen Folgen beispielsweise einer unfallbedingten Invalidität aufzufangen.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch, wenn die Betreuungsperson grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat. Zudem deckt die gesetzliche Unfallversicherung auch keine Schäden ab, die ein betreutes Kind bei Dritten verursacht. Wenn etwa ein Kind während der Betreuung einen Stein auf einen Radfahrer wirft und dieser verletzt wird, dann muss der Betreuer für den Schaden aufkommen, sofern er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Ferner greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung weder für eine private Betreuung durch Großeltern oder Bekannte noch für eine Betreuung gegen Entgelt, wenn der angeheuerte Betreuer keine offizielle Anerkennung für die Betreuertätigkeit durch das Jugendamt besitzt.

Wie Betreuer sich absichern können

Wer aus Gefälligkeit oder auch gegen Bezahlung ein Kind betreut, kann die finanziellen Haftungsrisiken, dass ein Kind während der Betreuung verletzt wird oder einen anderen schädigt, im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung absichern. Besteht bereits eine solche Police, sollte beim Versicherer oder Vermittler nachgefragt werden, inwieweit die private, unentgeltliche Kinderbetreuung mitversichert ist oder miteingeschlossen werden kann.

In manchen Privathaftpflichtpolicen kann sogar die Tätigkeit als gewerbliche Kinderbetreuung für eine bestimmte Anzahl der zu betreuenden Kinder gegen Aufpreis mitversichert werden. Alternativ können professionelle Tagesmütter oder Tagesväter auch eine spezielle Berufshaftpflichtpolice abschließen.

Diese übernimmt in der Regel nicht nur Schäden, die das Kind erleidet oder welche das Kind während der Betreuung verursacht und für die der Betreuer haften muss, sondern auch Schäden, die der Betreuer selbst während seiner beruflichen Tätigkeit bei anderen versehentlich anrichtet.

Wie sich Unfälle vermeiden lassen

Grundsätzlich sollte jeder Kinderbetreuer Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Unfällen und Schäden zu minimieren. Die gemeinnützige Organisation Aktion Das sichere Haus e.V. (DSH) bietet eine kostenlose Broschüre mit dem Titel „Kinder sicher betreuen“ an. Diese enthält wertvolle Tipps, wie Betreuer Gefahren erkennen und vermeiden können.

So lassen sich mit einer hohen Aufmerksamkeit und klaren Regeln für die Kinder viele Risiken mindern. Beispielsweise sollten Kinder nie unbeaufsichtigt in der Nähe von Wasser oder auf öffentlichen Straßen spielen. Auch das kindersichere Verstauen gefährlicher Gegenstände wie Putzmittel, Medikamente, Alkohol, Scheren, Feuerzeuge sowie scharfkantige Werkzeuge kann potenzielle Unfälle verhindern.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular