(verpd) Es gibt zahlreiche Ursachen, von einer ungünstig platzierten Kerze bis hin zu einem technischen Defekt eines Elektrogeräts, die zu einem Wohnungs- oder Hausbrand führen können. Wird das eigene Inventar beschädigt oder zerstört und/oder greift der Brand auf ein Nachbargebäude über, kann dies ohne einen passenden Versicherungsschutz für den Betroffenen den finanziellen Ruin bedeuten.
Ein kleiner Brandschaden wie ein Brandloch in einer Tischdecke, den man selbst erleidet oder auch bei einem anderen verursacht hat und für den man aufkommen muss, ist finanziell oftmals kein Problem. Breitet sich das Feuer jedoch aus und brennt dadurch ein komplettes Zimmer, ein ganzes Haus oder sogar noch das Nachbargebäude, kann das ohne einen entsprechenden Versicherungsschutz den finanziellen Ruin bedeuten.
Für beide Fälle, also wenn das eigene Hab und Gut einen Feuerschaden erleidet oder man fahrlässig einen Brand verursacht hat, der einen anderen schädigt, gibt es entsprechende Versicherungspolicen.
Beispielsweise ersetzt die eigene Hausratversicherung, sofern eine besteht, unter anderem einen Brandschaden am Inventar der versicherten Wohnung. Zum Inventar zählen unter anderem Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung, Geschirr, Vorräte, Werkzeug, Computer und Bücher.
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Kosten, die notwendig sind, um beschädigte Gegenstände zu reparieren oder nach einem Totalschaden auch neu zu kaufen. Zudem sind Folgeschäden durch den Brand am Hausrat, die zum Beispiel durch das Löschwasser entstanden sind, mitversichert.
Wichtig ist, regelmäßig zu prüfen, inwieweit die vereinbarte Versicherungssumme der Police mindestens dem Neuwert des gesamten Hausrats entspricht. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, besteht eine sogenannte Unterversicherung, was im Schadenfall zu einer anteiligen Leistungskürzung führen kann.
Besteht eine Gebäudeversicherung, übernimmt diese bei einem Brandschaden die Reparatur- oder Wiederherstellungs-Kosten für das versicherte Haus und die fest mit der Immobilie verbundenen Teile wie verklebte Teppiche, Einbaumöbel oder Sanitäranlagen.
Sinnvoll ist es, wenn in der Gebäudeversicherung eine Neuwertentschädigung vereinbart ist. In den meisten Policen wird dementsprechend bereits ein sogenannter gleitender Neuwert angeboten, der auch die steigenden Bau- und Materialpreise berücksichtigt.
Im Versicherungsfall spielt bei der Neuwertentschädigung in der Regel eine durch Alter und Abnutzung eingetretene Wertminderung des versicherten Objektes dann keine Rolle. Es werden dadurch die Kosten übernommen, die notwendig sind, um beschädigte Gebäude oder Gebäudeteile wieder in einen neuwertigen Zustand zu bringen.
Wer einen Brandschaden grob fahrlässig verursacht, beispielsweise weil er eine brennende Kerze beim Verlassen des Raumes nicht löscht und diese einen Zimmerbrand auslöst, riskiert, auf einem Teil der Schadenskosten sitzen zu bleiben.
Laut geltendem Recht können nämlich die Schadensleistungen der Hausrat- und/oder Gebäudeversicherung bei grob fahrlässig verursachten Schäden entsprechend der Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit entstanden ist, anteilig gekürzt werden.
Viele Versicherer bieten jedoch zum Teil gegen Aufpreis an, auch Schäden infolge grober Fahrlässigkeit in der entsprechenden Police komplett oder bis zu einem bestimmten Höchstwert mitzuversichern.
Wer einen Brand verursacht, muss für die Schäden aufkommen, die andere durch das Feuer, den Rauch und/oder das Löschwasser erleiden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man in einem Mehrfamilienhaus eine Kerze in der eigenen Wohnung umstößt und dies einen Großbrand verursacht, der die darüberliegende Wohnung eines anderen zerstört oder sogar auf Nachbarhäuser übergreift.
Ist der Brandverursacher über eine Privathaftpflicht-Police versichert, übernimmt diese die Schäden von Dritten, wenn der Brand auf eine einfache oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten zurückzuführen ist.
Ein Mieter muss übrigens auch für Brandschäden an der gemieteten Wohnung, am Haus und, wenn das Feuer übergreift, am Nachbargebäude haften, wenn er den Brand mindestens fahrlässig verursacht hat.
Doch selbst, wenn das Feuer in der Mietwohnung durch einen technischen Defekt eines Elektrogerätes, das dem Mieter gehört, entstanden ist, kann dieser zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Auch hier hilft die Privathaftpflicht-Police weiter, sofern der Mieter eine solche hat. Er sollte jedoch darauf achten, dass die vereinbarten Mietsachschäden entsprechend hoch abgesichert sind, damit die Versicherungssumme ausreicht, wenn die gemietete Immobilie abbrennt.
Übrigens: Auch ein Hausbesitzer, in dessen Immobilie ein Brand entstanden ist, kann zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn das Feuer nicht durch sein Verhalten, sondern durch einen technischen Defekt verursacht wurde. Dies belegen unter anderem die Urteile des Bundesgerichtshofs (V ZR 47/07 und V ZR 193/10).
Wer ein selbstgenutztes Einfamilienhaus besitzt, kann sich mittels einer Privathaftpflicht-Police absichern. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses benötigen dazu in der Regel eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung.
Muss für einen Brand ein anderer haften, übernimmt in der Regel zunächst, je nachdem, was zerstört wurde, die Hausrat- und/oder Wohngebäudeversicherung des Geschädigten den Schaden, sofern eine solche Police besteht. Sie verlangt jedoch üblicherweise vom Brandverursacher oder von demjenigen, der für den Brandschaden haften muss, die Schadensleistung zurück (Regress).
Tipp: Bei einem Brandschaden, den ein anderer verursacht hat, kann es generell sinnvoll sein, den Schaden am Hausrat oder Haus zuerst von der eigenen Hausrat- oder Gebäudeversicherung erstatten zu lassen, auch wenn diese dann Regress am Brandverursacher nimmt. Denn die Privathaftpflicht-Versicherung des Brandverursachers entschädigt in der Regel nur den Zeitwert beschädigter oder zerstörter Sachen.
Der Zeitwert berechnet sich aus dem Neuwert einer Sache abzüglich eines Betrages für das Alter des Gegenstandes, den bisherigen Gebrauch und die Abnutzung. Im Rahmen einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung wird, wenn vereinbart, jedoch der Neuwert ersetzt.