(verpd) Wer einen Sachschaden erleidet, der durch eine bestehende Versicherungspolice abgedeckt ist, kann selbst einiges dazu beitragen, dass die Schadenregulierung durch den betreffenden Versicherer problemlos und schnell erfolgt. Es gibt zudem bestimmte Fristen und Vorgaben, die der Versicherungskunde einzuhalten hat, damit der Anspruch auf die Schadenleistung nicht gefährdet ist.
Ein Versicherer muss gemäß Paragraf 1 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) im Versicherungsfall die in einer bestehenden Versicherungspolice vertraglich vereinbarte Leistung erbringen. Es gibt aber auch für den Versicherungsnehmer (Versicherungskunde) bestimmte Pflichten, die er im oder nach dem Schadenfall zu beachten hat, damit die Leistungspflicht des Versicherers auch vollumfänglich besteht.
Diese sogenannten Obliegenheiten sind unter anderem in den Paragrafen 30 bis 32 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) sowie in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice geregelt. Hält sich der Versicherungskunde nicht daran, kann der Versicherer je nach Umstand berechtigt sein, die Versicherungsleistung teilweise oder sogar ganz zu verweigern.
Der Versicherungsnehmer hat bei vielen Versicherungsarten wie der Hausrat-, der Gebäude- und auch der Kfz-Versicherung eine sogenannte Schadenminderungs-Pflicht. Konkret ist ein Versicherter im Schadenfall verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen – also ohne, dass er dabei selbst in Gefahr gerät –, damit ein Schaden so gering wie möglich bleibt.
Zumutbar ist es zum Beispiel, eine Plane an ein Fenster, das durch einen Sturm beschädigt wurde, anzubringen, um ein Eindringen von Regen in die Wohnung zu verhindern und so den Schaden am Hausrat, der durch die Hausratversicherung abgedeckt ist, möglichst klein zu halten.
Auch als Geschädigter unterliegt man im Übrigen der Schadenminderungs-Pflicht: Wenn zum Beispiel das eigene Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall am Kotflügel einen kleinen Kratzer davonträgt, darf man nicht gleich den kompletten Kotflügel austauschen lassen, da dies in der Regel unverhältnismäßig ist. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung kann dann die Schadenleistung entsprechend reduzieren und muss nur für die Kosten aufkommen, die zum Beispiel das Ausbessern und Lackieren der beschädigten Stelle verursacht hätte.
Prinzipiell muss ein eingetretener Versicherungsschaden so schnell wie möglich dem Versicherer mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Je nach Art der Versicherung gibt es unterschiedliche Meldefristen zu beachten, die den Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen sind. Viele Schäden müssen beispielsweise unverzüglich gemeldet werden. Unverzüglich bedeutet, Schäden sind vom Versicherungsnehmer, nachdem er davon Kenntnis hat, umgehend beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen dem Versicherer mitzuteilen.
Unverzüglich an den jeweiligen Versicherer zu melden sind zum Beispiel Schäden, die im Rahmen einer bestehenden Gebäude- oder Hausratversicherung abgesichert sind, wie Brand, Sturm- und Hagelschäden. Handelt es sich um Versicherungsschäden, die durch strafbare Handlungen Dritter wie Raub oder Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, muss neben der Meldung an den Versicherer zudem eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei erfolgen.
Schäden, die über die Kfz-Kaskoversicherung abgedeckt sind, müssen meist innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis, bei polizeilichen Ermittlungen jedoch unverzüglich dem Versicherer mitgeteilt werden. Handelt es sich bei dem Kaskoschaden um einen Diebstahl-, Brand- oder (Wild-)Tierschaden, der eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen genannte Schadenhöhe – oft 500 oder 1.000 Euro – überschreitet, muss dieser unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden. Diebstahlschäden sind der Kaskoversicherung schriftlich zu melden.
Selbst wenn man einen anderen versehentlich geschädigt hat, beispielsweise weil man einen Auto- oder Radunfall verursacht hat, muss man die dafür zuständige Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherung fristgerecht informieren. Jeder Vorfall, der ein Haftpflichtschaden werden kann, muss – auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche gegen den Versicherten erhoben worden sind – dem Versicherer in der Regel innerhalb einer Woche mitgeteilt werden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Ermitteln die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde gegen einen im Zusammenhang mit dem Unfall- oder Haftpflichtschaden, muss der Betreffende dies dem Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherer unverzüglich mitteilen, selbst wenn der Schaden schon gemeldet wurde.
Bei der Privathaftpflicht-Versicherung gilt dies auch, wenn gegen die versicherte Person im Rahmen einer Schädigung Dritter ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet wurde. Der Betroffene muss zudem in einem solchen Fall gegen einen Mahnbescheid oder einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde auf Schadenersatz Widerspruch oder einen entsprechenden sonstigen Rechtsbehelf einlegen.
Damit der Versicherer den Schadenhergang und die Schadenhöhe feststellen kann, ist der Versicherungskunde verpflichtet, die Fragen des Versicherers zum Schaden bei allen Versicherungsarten vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich zu beantworten. Grundsätzlich ist es für die schnelle Schadenregulierung oft hilfreich, Bilder und/oder Beschreibungen mit Skizzen vom Schadenort, dem Schadenhergang und dem eingetretenen Schaden zu erstellen.
Zudem sind dem Versicherer die von ihm angeforderten Belege wie Anschaffungskosten von beschädigten Gegenständen, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer gegen diese Aufklärungs-Obliegenheiten arglistig, kann der Versicherer die Versicherungsleistung unter Umständen sogar verweigern, wie auch Gerichtsurteile der Oberlandesgerichte Hamm (Az.: 20 U 171/13) und Oldenburg (Az. 5 U 79/14) belegen.
Für die Kfz- oder sonstige Haftpflichtversicherung gilt eine spezielle Regelung: Wenn ein Versicherter einen anderen schädigt, darf er kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass der Versicherer, bei dem die Kfz- oder Privathaftpflicht-Police besteht, dem zustimmt. Anderenfalls würde nämlich die Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Haftpflichtversicherer ebenfalls übernimmt, erschwert werden. Deswegen darf daher ein Unfallverursacher bei einem Verkehrsunfall seine Schuld so lange nicht anerkennen, bis der Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt.