Damit eine Gefälligkeit nicht zum finanziellen Desaster wird

(verpd) Wer einem anderen eine Gefälligkeit erweist, und dabei einen Schaden verursacht, muss unter Umständen nicht dafür aufkommen. Das kann schnell zu Konflikten zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten führen. Mit der passenden Versicherungspolice geht man diesem Risiko aus dem Weg.

Üblicherweise muss jeder, der einem anderen vorsätzlich oder versehentlich einen Schaden zufügt, gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch dafür haften.

Für Schäden, die im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit angerichtet wurden, gilt dies in der Regel jedoch nur, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies belegen diverse Gerichtsurteile wie das des Amtsgerichts Hannover (Az.: 568 C 18481/00).

Wann der Geschädigte keinen Schadenersatz erhält

Wer kostenlose Hilfsdienste bei einem anderen verrichtet und dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, muss dem Geschädigten somit keinen Schadenersatz leisten. Der Geschädigte geht damit leer aus und muss für seinen erlittenen Schaden selbst aufkommen – egal wie hoch der Schaden ist.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand, der einem Freund beim Wohnungsumzug hilft, versehentlich dessen Fernseher beim Tragen beschädigt. Das gleiche gilt, wenn man einem Nachbarn beim Hecke schneiden unterstützt, und ihn dabei versehentlich mit der Heckenschere verletzt. Die Behandlungskosten und insbesondere die unfallbedingten Einkommensausfälle können schnell Tausende Euro betragen.

Nachteile nicht nur für den Geschädigten

Diese Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit, die eigentlich gewährleisten soll, dass eine Person nicht wegen ihrer Hilfsbereitschaft finanziell benachteiligt wird, kann jedoch mehrere nachteilige Folgen haben.

Zum einen kann das persönliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten darunter leiden oder es kommt sogar zum Streit, wenn der Geschädigte seinen erlittenen Schaden nicht ersetzt bekommt.

Zum anderen fühlen sich viele, die einen Schaden anrichten, moralisch zum Schadenersatz verpflichtet, auch wenn sie es rechtlich nicht sind. Doch je nach Schadenhöhe kann dies schnell zur finanziellen Existenzfrage werden, zum Beispiel wenn der Schaden das finanzielle Budget des Schädigers übersteigt, wie das bei Gefälligkeitsschäden, bei denen ein anderer verletzt wird, der Fall sein kann.

Kostenschutz für Schädiger und Geschädigten

Vor dem 26. April 2016 waren solche Gefälligkeitsschäden über eine Privathaftpflicht-Versicherung nur versichert, sofern in der Police keine entgegenlautende Klausel vereinbart war. In neueren Privathaftpflicht-Versicherungen, sind fahrlässig und grobfahrlässig verursachte Gefälligkeitsschäden auch ohne eine besondere Vereinbarung gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 467/15) mitversichert.

Eine solche Police übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen (Versicherungssummen) damit nicht nur die angerichteten Schäden, wenn der in der Police versicherte Schadenverursacher rechtlich dafür haften muss. Sondern sie zahlt auch für Schäden, die der Versicherte während einer unentgeltlichen Gefälligkeit anrichtet und daher eigentlich zum Schadenersatz nicht verpflichtet wäre.

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