(verpd) Jeder, der etwas zu vererben oder verschenken hat, möchte, dass das meiste davon bei seinen Begünstigten ankommt. Je nach diversen Faktoren kann jedoch die Erbschaft- oder Schenkungsteuer das Erbe oder die Schenkung deutlich minimieren. Doch es gibt Möglichkeiten, wie Erblasser und Schenker noch zu ihrer Lebzeit diese finanzielle Belastung für die Erben oder Beschenkten von vornherein minimieren können.
Laut gesetzlichen Vorgaben wie der festgesetzten Freibeträge im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen nicht alle durch Erbschaft oder Schenkung übertragenen Sach- und Geldwerte der Steuerpflicht. Dennoch ist nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) das zu versteuernde geerbte oder beschenkte Vermögen letztes Jahr gegenüber dem Vorjahr um 5,9 Prozent auf 84,4 Milliarden Euro gestiegen.
Die dafür festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer betrug 8,5 Milliarden Euro – 19,4 Prozent mehr als 2019. Insgesamt waren es rund 6,8 Milliarden Erbschaft- und 1,8 Milliarden Schenkungsteuer.
Die Höhe des Freibetrages sowie der jeweils geltende Steuersatz hängen unter anderem vom persönlichen (Verwandtschafts-)Verhältnis des Erben oder Beschenkten zum Erblasser oder Schenker ab. Rechtliche Details zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wie die Höhe der Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad, aber auch die entsprechenden Steuersätze bei zu versteuernden Vermögensübergängen sind in den Paragrafen 14 bis 19 ErbStG geregelt.
Verwandtschaftsgrad |
Freibetrag in Euro |
---|---|
Datenquelle: Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz |
|
Ehegatten und eingetragene Lebensgefährten |
500.000 |
Kinder und Stiefkinder beziehungsweise deren Kinder, falls Erstere bereits verstorben sind |
400.000 |
Enkelkinder |
200.000 |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften |
100.000 |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen |
20.000 |
Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten |
20.000 |
alle übrigen Personen |
20.000 |
Neben den Freibeträgen gibt es noch zusätzliche Regelungen unter anderem gemäß Paragraf 13 ErbStG, wann bestimmte Vermögenswerte im Erbfall nicht zu versteuern sind. So können beispielsweise Eheleute oder Kinder ein Eigenheim – bei Kindern, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt – steuerfrei erben, sofern sie das Haus oder die Wohnung noch weitere zehn Jahre nach dem Eigentumsübergang selbst zu Wohnzwecken nutzen.
Für die Festlegung der Höhe der jeweiligen Steuersätze wird gemäß den Paragrafen 15 und 19 ErbStG das persönliche Verhältnis in drei Steuerklassen unterteilt.
Zu Steuerklasse 1 gehören zum Beispiel Ehegatten, Kinder und bei Erben auch Eltern und Großeltern. In Steuerklasse 2 fallen Geschwister und deren Nachkommen, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern. In Steuerklasse drei sind alle anderen wie zum Beispiel Freunde und nicht verheiratete oder nicht als Lebenspartner offiziell anerkannte Partner aufgeführt.
Vermögenswert des steuerpflichtigen Erbes oder Schenkung bis einschließlich in Euro |
Prozentsatz für die Steuerklasse 1, also zum Beispiel für Ehepaare, Kinder, Enkelkinder und bei Erbschaften für Eltern und Großeltern |
Prozentsatz für die Steuerklasse 2, also zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und bei Schenkungen für Eltern und Großeltern |
Prozentsatz für die Steuerklasse 3, also zum Beispiel für unverheiratete Paare, Freunde, sonstige Verwandte wie Onkel oder Tanten |
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Datenquelle: Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz |
|||
75.000 |
7 |
15 |
30 |
300.000 |
11 |
20 |
30 |
600.000 |
15 |
25 |
30 |
6 Millionen |
19 |
30 |
30 |
13 Millionen |
23 |
35 |
50 |
26 Millionen |
27 |
40 |
50 |
über 26 Millionen |
30 |
43 |
50 |
Erblasser oder Schenker können aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Steuerlast der Begünstigten legal reduzieren.
So kann zum einen das zu übertragende Vermögen nicht nur auf ein, sondern – sofern vorhanden – auf mehrere Kinder und/oder auch Enkelkinder verschenkt oder vererbt werden. Jedes Kind hat diesbezüglich einen Freibetrag von 400.000 Euro und jedes Enkelkind von 200.000 Euro.
Soll nur ein bestimmtes Kind oder Enkelkind, das durch das aufgezeigte Vorgehen nur zum Teil bedacht werden würde, über den Großteil des Erbes verfügen, kann zugunsten der betreffenden Person ein Nießbrauchrecht am Familienvermögen erbrechtlich festgelegt werden.
Zudem kann es sinnvoll sein, die vorhandenen Freibeträge im Laufe der Zeit möglichst auszuschöpfen, damit beim Schenken oder späteren Erben möglichst wenig oder sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer mehr anfällt. Möglich ist dies, indem man bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens, der noch unter den jeweiligen Freibetrag fällt, an den gewünschten Begünstigten verschenkt. Der persönliche Freibetrag des oder der Beschenkten kann nach zehn Jahren nochmals – egal ob durch Schenkung oder im Erbfall – genutzt werden.
Wer beispielsweise seinem Kind ein größeres Vermögen übertragen möchte, kann ihm alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken. Im Erbfall besteht, sofern mindestens zehn Jahre nach der letzten Schenkung vergangen sind, dann immer noch ein Freibetrag von 400.000 Euro. Übrigens: Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen teilweise oder ganz an den künftigen Erben, werden die Wertzuwächse, die das verschenkte Vermögen nach der Schenkung erzielt, nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.
Möchte der Schenker (und spätere Erblasser) sichergehen, dass er durch eine Schenkung nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet, oder dass er eine verschenkte Immobilie auch weiterhin selbst nutzen kann, lässt sich dies vertraglich absichern. Der Schenker kann dazu für sich, aber auch für seinen Ehepartner ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht wie ein Nießbrauchrecht an seinem „verschenkten Haus“, das auch ein festgelegtes Wohnrecht auf Lebenszeit enthält, vertraglich vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.
Ist trotz aller legalen Möglichkeiten klar, dass eine Erbschaftsteuer anfällt, kann der Erblasser mit einer entsprechenden Risikolebens-Versicherung zumindest die finanzielle Belastung des oder der Erben auffangen. Je nach Vertragsgestaltung kann nämlich festgelegt werden, dass eine solche Police nach dem Tod des Erblassers eine vereinbarte Versicherungssumme an den angegebenen Erben auszahlt.
Ist der voraussichtliche Erbe von vornherein als Versicherungsnehmer und als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen und der Erblasser nur die versicherte Person, zählt die Todesfallsumme nach der Auszahlung übrigens nicht zur Erbmasse. Für Paare oder zwei Inhaber einer Firma, die die finanzielle Belastung, welche unter anderem durch die Erbschaftsteuer für den Erben und/oder die Auszahlung von Angehörigen entsteht, verringern möchten, empfiehlt sich eine Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit.
In einer solchen Police können beide Partner als versicherte Personen eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung. Informationen zur Erbschaft- und Schenkungssteuer enthält das Webportal des Bundesministeriums der Finanzen. Details zum Thema Erbrecht findet man in der aktualisierten downloadbaren Broschüre „Erben und Vererben“ des Bundesministeriums der Justiz.