(verpd) Viele gesetzlich Krankenversicherte wünschen sich eine Krankenkasse mit günstigen Beiträgen und guten Leistungen. Bei beiden Kriterien gibt es zwar gesetzliche Vorgaben, die die Krankenkassen alle erfüllen müssen, doch es gibt auch individuelle Unterschiede. So gibt es Krankenkassen, die einen höheren Zusatzbeitragssatz verlangen als andere. Und auch der Versicherungsumfang kann neben den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen je nach Krankenkasse variieren.
Ein häufiger Grund, warum gesetzlich Krankenversicherte ihre Krankenkasse, den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wechseln möchten, ist der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
Doch auch beim Kundenservice und sogar beim Umfang des Versicherungsschutzes gibt es zwischen den Krankenkassen teils deutliche Unterschiede. Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, sollte daher auf den Zusatzbeitragssatz, aber auch auf die Leistungen der infrage kommenden Krankenkassen achten, um sinnvoll vergleichen zu können.
Grundsätzlich berechnet sich der zu zahlende monatliche Krankenversicherungs-Beitrag eines GKV-pflichtversicherten Arbeitnehmers aus seinem Bruttoeinkommen und dem allgemeinen Beitragssatz sowie einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Der GKV-Gesamtbeitrag ist jeweils vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen zu tragen.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit sechs Jahren 14,6 Prozent. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes kann jede Krankenkasse je nach Finanzlage individuell festlegen. Und hier gibt es deutliche Unterschiede, wie eine beim GKV-Spitzenverband online abrufbare Liste aller Krankenkassen mit ihren jeweiligen Zusatzbeitragssätzen verdeutlicht. Die günstigsten Krankenkassen verlangen aktuell einen Zusatzbeitragssatz von 0,39 Prozent und damit einen Gesamtbeitragssatz von 14,99 Prozent.
Die teuerste Krankenkasse hat dagegen einen Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent und verlangt damit einen Gesamtbeitragssatz von 17,1 Prozent. Während also bei der günstigsten Krankenkasse Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils knapp 7,50 Prozent (jeweils die Hälfte von 14,99 Prozent) vom Arbeitnehmer-Bruttoeinkommen als GKV-Beitrag zahlen müssen, sind es bei der teuersten Kasse 8,55 Prozent (17,1 Prozent geteilt durch zwei).
Alle Krankenkassen müssen einen Mindestschutz anbieten, der unter anderem im GKV-Leistungskatalog festgelegt ist. Darüber hinaus kann jedoch jede Krankenkasse ihren Versicherten auch Zusatzleistungen beispielsweise über Satzungsregelungen einräumen und Bonusprogramme anbieten.
So gibt es einige Krankenkassen, die beispielsweise Zuschüsse für eine professionelle Zahnreinigung, eine osteopathische und/oder homöopathische Behandlung oder auch für Reiseschutzimpfungen bezahlen, obwohl diese Leistungen nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind.
Auch beim Service gibt es zum Teil Unterschiede. Manche Krankenkassen haben beispielsweise ein Servicetelefon, das rund um die Uhr besetzt ist und/oder bieten Onlinekurse, Bonusprogramme oder auch telemedizinische Angebote wie eine Onlinesprechstunde bei einem Arzt. Entsprechende Vergleichsrechner gibt es online, aber auch viele Versicherungsvermittler können hier mit passenden Vergleichen unterstützen.
Um von einer Krankenkasse in eine andere wechseln zu können, ist eine reguläre Kündigung möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.
Seit 2021 reicht es bei der regulären Kündigung aus, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.
Die reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel sind zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich. Geht beispielsweise ein Aufnahmeantrag am 3. Dezember 2021 bei der neuen Krankenkasse ein, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 28. Februar 2022, sofern die mindestens zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt wurde.
Wird von einer Krankenkasse der bisher bestehende Zusatzbeitragssatz erhöht, steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu, ohne dass er eine Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse einhalten muss. Alle Krankenkassen müssen ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das entsprechende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Gekündigt werden muss der bisherigen Krankenkasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht.
Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. Erhebt zum Beispiel eine Kasse zum 1. Januar 2022 einen höheren Zusatzbeitragssatz, kann der Versicherte noch bis Ende Januar 2022 unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht kündigen. Die Kündigung wird dann zum 31. März 2022 wirksam, sofern der Versicherte eine neue Krankenkasse gewählt hat, bei der der Versicherungsschutz nahtlos übergeht.
Und es gibt noch eine Wechseloption: Wer seinen Arbeitgeber wechselt, kann bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse einreichen, um zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln. Beim Arbeitgeberwechsel ist somit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein Krankenkassenwechsel möglich.