(verpd) Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit innerorts mehr als doppelt überschritten und liegt sie absolut über 100 Stundenkilometern, ist von einem besonders schweren Verkehrsverstoß auszugehen, der bei einem Unfall in der Regel zur Alleinhaftung des Rasers führt. Das gilt auch dann, wenn diesem die Vorfahrt genommen wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Urteil (Az.: 22 U 33/18).
Ein Autofahrer war mit seinem Pkw bei Dunkelheit innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 Stundenkilometern unterwegs. Dabei wurde ihm im Bereich einer Kreuzung von einem anderen Pkw-Fahrer die Vorfahrt genommen.
Bei der anschließenden Kollision wurde der Raser erheblich verletzt. Der Raser verklagte den Autofahrer, der die Vorfahrt verletzt hatte, auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ein Gericht hatte daher die Haftungsfrage zu klären.
Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall für den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde eingehalten hätte. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Berliner Landgericht hielt die Klage angesichts der hohen Geschwindigkeit des Verunfallten für unbegründet und wies sie ab.
Hiergegen legte dieser beim Kammergericht Berlin Berufung ein. Er forderte darin zumindest den Ersatz eines Drittels seines Schadens, hatte aber auch hier keinen Erfolg. Die Richter des Kammergerichts stellten zwar nicht in Abrede, dass dem beklagten Linksabbieger ein Verstoß gegen Paragraf 9 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) vorzuwerfen sei. Weil dieser seine Wartepflicht gegenüber dem Kläger nicht beachtet habe, spreche auch ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden.
Der berechtigte Vorwurf, beim Linksabbiegen seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, führe in dem entschiedenen Fall jedoch nicht zu einer Haftung des Beklagten. Denn der Kläger habe sich eines besonders schweren Verkehrsverstoßes schuldig gemacht. Hinter diesem trete auch die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zurück.
Im Rahmen der Haftungsabwägung sei nämlich regelmäßig von einer Alleinhaftung des Bevorrechtigten auszugehen, wenn dieser sowohl die maximal zulässige Geschwindigkeit um das Doppelte und gleichzeitig um absolut 100 Stundenkilometer überschreitet.
„In Innenstadtlagen mit dem dort typischen komplexen Verkehrsgeschehen ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 Stundenkilometern davon auszugehen, dass sich der Kraftfahrer bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren und damit entgegen Paragraf 1 Absatz 1 StVO für ihn keine hinreichende Möglichkeit mehr besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine derart hohe Geschwindigkeits-Überschreitung nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklärbar sei. Es müsse vielmehr regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.