(verpd) In den ersten sechs Wochen einer Krankschreibung erhält ein Arbeitnehmer in der Regel eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Er hat in dieser Zeit üblicherweise fast keine Einkommenseinbußen. Danach hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeiter oder Angestellter Anspruch auf ein Krankengeld von seiner Krankenkasse. Dieses Krankengeld ist allerdings nicht nur zeitlich, sondern auch in der Höhe begrenzt. Dadurch kommt es je nach Arbeitsverdiensthöhe zu teils deutlichen Einkommenseinbußen.
Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalles krankgeschrieben, erhält er gemäß Entgeltfortzahlungs-Gesetz (EntgFG) eine bis zu sechswöchige Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Arbeitnehmer – dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte wie Mini-Jobber – mindestens seit vier Wochen vor der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer beschäftigt war.
Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht in weiten Teilen dem bisherigen Arbeitseinkommen. Details zur Arbeitgeber-Lohnfortzahlung enthält die herunterladbare Broschüre „Entgeltfortzahlung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen, hat ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer Anspruch auf ein Krankengeld von seiner Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Krankengeld ist jedoch in der Höhe und auch in der Zahlungsdauer begrenzt.
Das Krankengeld wird ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für maximal 78 Wochen innerhalb drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre gezahlt. Hierin ist bereits die sechswöchige Lohnfortzahlung miteingerechnet, da auch diese Zeit als Krankengeldbezugszeit angesehen wird.
Das heißt, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen, nicht ausgeheilten Krankheit innerhalb von drei Jahren mehrmals auftritt, wird spätestens nach 78 Wochen die Krankengeldzahlung von der Krankenkasse eingestellt.
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des Bruttolohns, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Davon werden noch die Beiträge für gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen.
Grundlage für die Ermittlung der Krankengeldhöhe ist das bisherige Arbeitseinkommen, maximal jedoch das Einkommen bis zur GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG), also aktuell bis 4.987,50 Euro im Monat. Verdient ein Arbeitnehmer mehr, wird der Gehaltsteil, der oberhalb der BBMG liegt, bei der Berechnung der Krankengeldhöhe nicht mitberücksichtigt.
Dementsprechend müssen Gutverdiener bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit hohen finanziellen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen. Im Detail erhält ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von über 4.987,50 Euro 90 Prozent seines Nettolohns, jedoch maximal 70 Prozent der BBMG als Krankengeld und damit höchstens 3.491,40 Euro im Monat beziehungsweise 116,38 Euro am Tag.
Davon werden noch die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung abgezogen. Diese berechnen sich aus dem Bruttokrankengeld und dem jeweiligen Beitragssatz der Sozialversicherungen. Bei einem Gutverdiener sind das je nachdem, ob er Kinder hat oder nicht, zwischen 14 und 15 Euro. Der Auszahlungsbetrag würde somit bei rund 102 Euro pro liegen.
Beispiel: Ein lediger, gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 8.000,00 Euro beziehungsweise netto 4.509 Euro hat in 2023 einen Krankengeldanspruch von brutto 3.491,40 Euro im Monat beziehungsweise 116,38 Euro am Tag. Davon werden dem Arbeitnehmer, wenn er keine Kinder hat, über 23 Jahre alt ist und nicht in Sachsen wohnt, noch 423 Euro an Sozialabgaben abgezogen. Damit erhält er 3.068,40 Euro als Krankengeld ausbezahlt.
Die Einkommenseinbuße, also die Differenz zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem ausbezahlten Krankengeld, würde im genannten Beispiel jeden Monat 1.440,60 Euro betragen und damit fast 32 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.
Solche Einkommenseinbußen im Krankheitsfall lassen sich mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung verhindern. Das durch eine solche Police ausbezahlte Krankentagegeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Die Bezugsdauer ist frei wählbar und kann in einigen Policen auch ohne eine Zeitbegrenzung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden.
Besonders wichtig ist eine Krankentagegeld-Versicherung für alle Erwerbstätigen, die keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld haben und denen so im Krankheitsfall ein kompletter Verdienstausfall droht.
Dies betrifft unter anderem Selbstständige und Arbeitnehmer, die privat krankenversichert oder in der GKV freiwillig mit einem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 statt 14,6 Prozent versichert sind und somit keinen Krankengeldanspruch gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse haben. Detaillierte Informationen zur privaten Krankentagegeld-Versicherung gibt es beim Versicherungsfachmann.