(verpd) Jeder, der einen Unfall erleidet, hofft, dass die Rettungskräfte schnell zur Unfallstelle gelangen. Nicht nur deswegen sollten alle, die auf einer Autobahn oder einer mehrspurigen Straße unterwegs sind, wissen, wie sie sich zu verhalten haben, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Denn bereits dann sind alle Verkehrsteilnehmer gesetzlich dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden, um der Polizei, dem Krankenwagen und sonstigen Rettungskräften eine schnelle Zufahrt zu einer möglichen Unfallstelle zu gewährleisten.
Die Rettungsgasse müsste den meisten Kfz-Fahrern eigentlich ein Begriff sein. Doch immer noch kommen Rettungskräfte auf Autobahnen oder mehrspurigen Straßen nicht schnellstmöglich zu einer Unfallstelle, weil Verkehrsteilnehmer zu spät oder auch falsch reagieren, wenn der Verkehr aufgrund eines Unfalles ins Stocken gerät. Daher müssen Kfz-Fahrer grundsätzlich bereits bei stockendem oder mit Schrittgeschwindigkeit fahrendem Verkehr auf mindestens zwei Fahrstreifen derselben Fahrtrichtung eine Rettungsgasse bilden.
Die Rettungsgasse muss gebildet werden, unabhängig davon, ob der (abzeichnende) Stau durch einen Unfall verursacht wurde oder nicht. Konkret müssen sich zur Bildung der Rettungsgasse alle Fahrzeuge auf der ganz linken Spur nach links, also in Richtung Leitplanke einordnen. Alle anderen Kfz-Fahrer müssen sich möglichst rechts halten – bei einer dreispurigen Autobahn beträfe dies die Fahrzeuge auf der mittleren und rechten Fahrspur. Dadurch entsteht eine freie Gasse zwischen der ganz linken und der rechts danebenliegenden Spur – die Rettungsgasse.
Jeder Kfz-Fahrer muss bei der Bildung der Rettungsgasse darauf achten, dass sein Kfz parallel zur Straße steht und sein Fahrzeug beispielsweise nicht durch ein auf die Rettungsgasse hinausragendes Heck die Durchfahrt be- oder verhindert. Die Rettungsgasse ist übrigens auch dann noch freizuhalten, wenn bereits die ersten Rettungskräfte durchgefahren sind, denn so kann beispielsweise auch der Abschleppwagen schneller zum Unfallort gelangen.
Geregelt ist die Bildung der Rettungsgasse in Paragraf 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Wer keine Rettungsgasse bildet, obwohl der Verkehr stockt, muss mit zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER), einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro rechnen. Übrigens gibt es auch in zahlreichen anderen Ländern Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse, wie eine online abrufbare Übersicht des Automobilclubs ADAC zeigt. Wer sich hier nicht daran hält, muss teils mit deutlich höheren Bußgeldern bis hin zur Freiheitsstrafe rechnen.