(verpd) Von 2019 bis 2023 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zur Arbeit von 30 auf 35 Cent pro Kilometer angehoben, von 2024 steigt sie auf 38 Cent. Diese Regelungen sind einem kürzlich veröffentlichten Rundschreiben des Bundesministeriums zu entnehmen. Zudem wird auch auf eine Begrenzung bezüglich der Entfernungspauschale hingewiesen.
Pendler mit mehr als 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können ab diesem Jahr sowie bis 2026 eine erhöhte Entfernungspauschale steuerlich absetzen. Das sehen das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Darauf weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem vor Kurzem an die obersten Finanzbehörden der Länder versandten Rundschreiben hin.
Prinzipiell können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale als Werbungskosten oder Selbstständige als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen und damit ihre Einkommensteuerlast entsprechend senken. Die Pauschale berechnet sich insgesamt nach der einfachen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, also nicht nach den gefahrenen Kilometern auf Hin- und Rückweg.
Für Fahrstrecken bis zu 20 Kilometern zum Arbeitsplatz gilt wie bisher eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer Entfernung. Ab dem 21. Kilometer sind es in 2021 35 Cent pro Entfernungskilometer. Von 2024 bis 2026 sind es dann ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Danach läuft die Sonderregelung aus.
Die Entfernungspauschalen hängen wie bisher nicht vom gewählten Verkehrsmittel ab. Sie gelten, egal ob man für den Arbeitsweg den eigenen Pkw, ein Motorrad, ein Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder zu Fuß geht.
Flüge bleiben weiterhin außen vor. Diese müssen gesondert als Werbungskosten abgerechnet werden. Die Fahrt zum und vom Flughafen dagegen unterliegt der Entfernungspauschale. Unfallkosten für Unfälle auf dem Arbeitsweg wiederum können wie bisher neben der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt werden.
Sind die Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt höher als die Pauschalen für das betreffende Jahr, dürfen diese übersteigenden Aufwendungen nach Paragraf 9 Absatz 2 Satz 2 EstG (Einkommensteuergesetz) zusätzlich angesetzt werden.
Wie das funktioniert, dazu liefert das BMF auch ein Berechnungsbeispiel im genannten Rundschreiben: Ein Arbeitnehmer nutzt im laufenden Jahr 2021 an 220 Arbeitstagen für seine Fahrten von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte Bus und Bahn. Die kürzeste und auch benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 Kilometer. Die Monatskarte für den Bus kostet den Arbeitnehmer 50 Euro und für die Bahn 65 Euro, also 115 Euro im Monat. Im Jahr sind das 1.380 Euro.
Die Wegepauschale für das gesamte Kalenderjahr beträgt aber nur 1.320 Euro. Diese Summe ergibt sich aus 220 Arbeitstagen multipliziert mit 20 Kilometern und multipliziert mit 30 Cent. Da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr jedoch höher sind, kann der übersteigende Betrag zusätzlich abgerechnet werden. Der Arbeitnehmer kann damit die vollen 1.380 Euro steuerlich absetzen.
Ein anderes Beispiel im Rundschreiben des BMF zeigt, wie sich die Entfernungspauschale berechnet, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zunächst größer als 20 Kilometer ist und sich dann beispielsweise wegen eines Umzugs deutlich verringert: Ein Arbeitnehmer fährt von Januar bis September an 165 Arbeitstagen pro Tag zu seiner 80 Kilometer entfernt liegenden Arbeitsstätte hin und zurück mit dem eigenen Pkw.
Dann verlegt er seinen Wohnsitz in Richtung Arbeitsplatz und fährt ab Oktober für 55 Arbeitstage jeweils nur noch fünf Kilometer mit dem Bus zur Arbeit. Dafür bezahlt er pro Monate 70 Euro, also insgesamt 210 Euro für Oktober bis einschließlich Dezember.
Die Entfernungspauschale für die Fahrten mit dem eigenen Auto berechnet sich wie folgt: 165 Tage multipliziert mit 20 Kilometern und 30 Cent ergeben 990 Euro. Hinzu kommen 165 Tage multipliziert mit 60 Kilometern und 35 Cent, also 3.465 Euro. Zusammen sind das 4.455 Euro. Und für die Busfahrten sind 55 Arbeitstage multipliziert mit fünf Kilometern und 30 Cent und damit 83 Euro anzusetzen. Alles zusammen ergeben sich so 4.538 Euro an Wegekosten, die steuerlich absetzbar sind.
Übrigens, die Entfernungspauschale ist zwar grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Doch bei Benutzung des eigenen oder eines zur Nutzung überlassenen Kraftwagens „greift die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht“.
Konkret heißt es im BMF-Rundschreiben: „Die Beschränkung auf 4.500 Euro gilt insbesondere,
Weiter steht im BMF-Rundbrief: „Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 Euro nicht erforderlich.“