(verpd) Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, die ab dem Jahr 2001 erstmals eine solche Rente erhalten haben, erhalten ab dem 1. Juli 2024 eine Rentenerhöhung in Form eines Rentenzuschlags. Die Zuschlagshöhe beträgt je nach Rentenbeginn zwischen 4,5 und 7,5 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, wie der Zuschlag ausbezahlt wird und warum.
Aktuell erhalten knapp 1,8 Millionen Personen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich zum 1. Juli 2024 über eine Erhöhung ihre Rentenbezüge freuen. Zum einen erhöht sich die Rente laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um 4,57 Prozent aufgrund der jährliche Rentenanpassung, die sich nach einer gesetzlich festgelegten Anpassungsformel auf Basis der Lohnentwicklung des vorherigen Jahres orientiert.
Zum anderen erhalten alle Erwerbsminderungsrentner, die zwischen den Jahren 2001 bis einschließlich 2018 erstmals eine solche Rente erhalten haben und deren Rentenanspruch auch Ende Juni 2024 noch besteht, einen Rentenzuschlag.
Den Rentenzuschlag erhalten ferner Personen, die eine Erwerbsminderungsrente mit dem genannten Rentenbeginn hatten, und die aufgrund ihres Alters oder des Todesfalles ihres Ehepartners im Anschluss zu dieser Renten nun eine gesetzliche Alters- oder Hinterbliebenenrente beziehen.
Auch wer eine Hinterbliebenenrente mit dem genannten Rentenbeginn hat, bekommt einen Rentenzuschlag, wenn der verstorbene Ehepartner vor seinem Tod keine gesetzliche Rente bezog und zudem am Todestag maximal 65 Jahre und acht Monate alt war.
Ebenfalls einen Rentenzuschlag gibt es für Bezieher einer Erziehungsrente, die in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, oder die unmittelbar nach dieser Erziehungsrente nun eine gesetzliche Altersrente erhalten.
Insgesamt werden laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) rund drei Millionen Personen einen Rentenzuschlag bekommen, da sie die genannten Kriterien erfüllen.
Der Rentenzuschlag beträgt für alle mit Rentenbeginn ab Januar 2001 bis einschließlich Juni 2014 7,5 Prozent. Für Betroffene, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begonnen hat, liegt die Höhe des Rentenzuschlags bei 4,5 Prozent. Laut DRV wird der Zuschlag zunächst getrennt von der Rente gezahlt und bei der Überweisung mit dem Vermerk „Rentenzuschlag“ gekennzeichnet.
Zuschlagsberechtigte erhalten dazu im Juli 2024 einen gesonderten Bescheid über die Zuschlaghöhe und den Zahlungszeitraum. „Der Bescheid gilt zunächst für die Zeit bis zum 30. November 2025, denn die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgen in zwei Stufen“, wie der DRV betont.
Ab Dezember 2025 erfolgt die Auszahlung der Rente und des Rentenzuschlages dann wieder als eine monatliche Gesamtsumme. Grund für dieses Vorgehen ist laut DRV die komplexe technische Umsetzung.
Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat, wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, aus gesundheitlichen Gründen keiner oder weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und die versicherungsrechtlichen Kriterien erfüllt. Dazu muss ein Betroffener vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens die allgemeine fünfjährige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorweisen können.
Außerdem muss er, bis auf wenige Ausnahmen, in den letzten fünf Jahren davor wenigstens für drei Jahre Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht je nach Umfang der Erwerbsminderung entweder ein Anspruch auf eine Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Wer wegen eines gesundheitlichen Leidens auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.
Die Rentenhöhe ist unter anderem vom bisherigen Einkommen abhängig, denn daraus errechnen sich zusammen mit der sogenannten Zurechnungszeit die Entgeltpunkte, die in der Rentenberechnung ein wichtiger Faktor sind. Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die einem Erwerbsgeminderten zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Alter zusätzlich zu seinen bisher erreichten rentenrechtlichen Zeiten angerechnet wird.
Ohne diese Zurechnungszeit würde Betroffene, die bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden, aufgrund der wenigen rentenrechtlichen Zeiten, die sie bis dahin erreicht haben, nur eine sehr kleine Rente zustehen. Da die bisherige Regelung, bis zu welchem Alter eine Zurechnungszeit angerechnet wird, oft eine sehr niedrige Rentenhöhe ergab und deswegen zahlreiche Betroffene zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen waren, hat man in den letzten Jahren diese mehrmals geändert.
So wurden für die Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente bis 1. Juli 2014 die Rentenansprüche so hochgerechnet, als wenn der Betroffene noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte. Ab dem 1. Juli 2014 wurde diese Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr und zum 1. Januar 2018 auf 62 Jahre und drei Monate verlängert.
Zum 1. Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit nochmals angehoben, und zwar auf 65 Jahre und acht Monate. Sie wird zudem ab 2020 schrittweise in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre erhöht. Beispiel: Bei Rentenbeginn 2024 beträgt die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und einen Monat.
Die Änderung zum 1. Januar 2019 kam jedoch nur jenen zugute, die nach diesem Zeitpunkt erstmalig eine solche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen. Das heißt, für die bisherigen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente änderte sich bei der Berechnung ihrer Rente nichts. Diese Benachteiligung will man zur den Rentenzuschlag ausgleichen.
Durch den pauschalen Rentenzuschlag ab 1. Juli 2024 werden sich auch bei den Rentnern, die ab 2001 bis einschließlich 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben, laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Renten „spürbar verbessern“.
„Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten. Für in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnene Renten beträgt der pauschale Zuschlag 7,5 Prozent, für zwischen Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnene Renten 4,5 Prozent“, wie das BMAS ausführt.
Weiter heißt es: „Den Zuschlag erhalten auch laufende Altersrenten, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde.“
Details zur Erwerbsminderungsrente und zum Rentenzuschlag enthält der Webauftritt des DRV. Informationen dazu gibt es zudem in den beiden aktualisierten Broschüren „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“ des DRV und „Erwerbsminderungsrente“ des BMAS.
Da trotz aller Änderungen die Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente in der Regel nicht ausreicht, um den Lebensstandard halten zu können, da sie weniger als der Hälfte des bisherigen Einkommens entspricht, empfiehlt es sich für jeden, privat für den Fall des Falles vorzusorgen. Außerdem gibt es eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, nicht mehr.
Private Versicherungslösungen wie eine private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung ermöglichen einen finanziellen Schutz gegen Einkommensausfälle aufgrund einer Berufs- oder Erwerbsminderung. Entsprechend vorsorgen sollten unter anderem Studenten, Auszubildende und Arbeitnehmer, aber insbesondere auch Selbstständige, da letztere bis auf wenige Ausnahmen in der Regel gar keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben.