(verpd) Seit der Wiedervereinigung bis 2023 ist die Anzahl der Behinderten mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent um fast ein Drittel gestiegen. Die wenigsten Menschen haben eine physische oder psychische Beeinträchtigung bereits seit der Geburt, wie eine jüngst veröffentlichte Statistik des Statistischen Bundesamtes belegt.
Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) galten letztes Jahr 7,9 Millionen Einwohner in Deutschland als schwerbehindert. Das ist im Vergleich zu den Jahren 1990 und 2003 ein Zuwachs um 32,5 Prozent beziehungsweise 15,6 Prozent und gegenüber dem Jahr 2022 ein Anstieg um knapp 0,9 Prozent.
Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweist. Mehr als jeder fünfte Schwerbehinderte (22 Prozent) hatte sogar einen Behinderungsgrad von 100 Prozent.
Die Definition für eine Behinderung ist in § 2 Absatz 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) geregelt. Hier heißt es: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Die Destatis-Daten belegen zudem, dass bei den meisten Schwerbehinderten die physische oder psychische Beeinträchtigung erst im Laufe ihres Lebens eingetreten ist und nicht bereits seit Geburt bestanden hat. Nur rund drei Prozent der schweren Behinderungen sind angeboren.
Dagegen sind 91 Prozent der Fälle einer schweren Behinderung die Folge von Krankheiten. Bei rund einem Prozent der Schwerbehinderten führte ein Unfall oder eine Berufskrankheit zur dauerhaften Beeinträchtigung. Die restlichen fünf Prozent entfallen auf sonstige Ursachen, dazu gehören unter anderem ein erlittenes Trauma, ein Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch, oder auch eine Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung.
Von allen Schwerbehinderten hatten 58 Prozent eine körperliche und 15 Prozent eine geistige und/oder seelische Beeinträchtigung. Weitere neun Prozent litten unter einer zerebralen Störung, also einer Störung der Gehirnfunktion, die zum Beispiel zu erheblichen Bewegungsstörungen und Lähmungen führen kann. Bei den restlichen 19 Prozent gab es keine Angaben zur Art der Behinderung.
Insgesamt waren 2,7 Prozent der Schwerbehinderten unter 18 Jahre alt, 38,5 Prozent zwischen 18 bis unter 65 Jahre und 58,8 Prozent über 65 Jahre.
Das Eintreten einer Behinderung ändert für die Betroffenen und deren Familienangehörige oft alles. Neben möglichen Umbau- und Anschaffungskosten, um das Wohnumfeld entsprechen der Beeinträchtigung anzupassen und auch die Mobilität beispielsweise mit einem behindertengerechten Fahrzeug zu gewährleisten, stellt sich häufig auch die Fragen nach der Einkommensabsicherung.
Wer beispielsweise im Erwerbsleben steht, und aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles berufs- oder erwerbsunfähig wird, kann sich nicht allein auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Wird man berufsunfähig und ist nach dem 1. Januar 1961 geboren, gibt es keinen Anspruch mehr auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rentenart wurde für die genannte Personengruppe vor mehr als 20 Jahren abgeschafft.
Auch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt es nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Ein Anspruch darauf besteht, sofern man wegen psychischer oder physischer Probleme keiner oder dauerhaft weniger als sechs Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Zudem muss der Versicherte bei Eintritt der Erwerbsminderung bis auf wenige Ausnahmen eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorweisen können. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre GRV-Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Doch selbst wenn man eine solche Rente erhält, liegt die Höhe deutlich unter dem bisherigen Einkommen.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet wiederum nur bei einer Berufskrankheit oder für Unfälle, die gesetzlich unfallversicherte Personen wie zum Beispiel Arbeitnehmer oder Auszubildende während einer beruflichen Tätigkeit oder auf dem Arbeitsweg erleiden.
Eine gesetzliche Unfallrente gibt es nur, wenn die genannten Ursachen zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 Prozent geführt haben. Doch auch hier ist die Rentenhöhe niedriger als das bisherige Einkommen.
Nicht abgesichert über die gesetzliche Unfallversicherung sind alle Behinderungen infolge von Freizeitunfällen, die die Mehrheit der Unfälle darstellen, und von Krankheiten, die nicht zu den Berufskrankheiten zählen.
Damit man selbst und die eigene Familie bei einer eintretenden krankheits- oder unfallbedingten Behinderung finanziell abgesichert und nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, empfiehlt es sich frühzeitig vorzusorgen. Entsprechende Lösungen bietet die private Versicherungswirtschaft zum Beispiel mit einer privaten Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, einer privaten Unfallversicherung sowie einer Invaliditäts- und/oder einer Grundfähigkeitsversicherung an.