(verpd) Der Verkehrsregelung durch eine Ampel kommt eine so erhebliche Bedeutung zu, dass ein bei Grün in den Bereich einfahrendes Fahrzeug geschützt ist. Kommt es zu einer Kollision durch einen die eigene rote Ampel ignorierenden Fahrer, trägt dieser die alleinige Verantwortung am Unfall. Das gilt selbst dann, wenn den Angefahrenen ein geringfügiges Verschulden treffen sollte, so das Saarländische Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil (3 U 11/23).
Ein Autofahrer hatte eine rote Ampel überfahren und kollidierte mit dem Pkw einer Frau. Diese war aus der Ausfahrt eines Parkhauses kommend bei Grün nach links auf die Fahrbahn eingefahren. Mit dem Argument, dass sein Rotlichtverstoß nicht Ursache für den Unfall gewesen sei, machte der Verkehrssünder die Frau für die Kollision verantwortlich.
Der Unfall habe sich nämlich nicht unmittelbar im Bereich der Ausfahrt, sondern kurz dahinter ereignet. Die Beklagte wiederum sagte, dass der Mann mit hoher Geschwindigkeit ungebremst in ihr Fahrzeug gefahren sei. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn er ihr nicht die Vorfahrt genommen hätte.
Das Saarbrücker Landgericht warf beiden vor, sich nicht vorschriftsmäßig verhalten zu haben. Den Kläger treffe wegen der überfahrenen Ampel ein überwiegendes Verschulden. Die Beklagte habe jedoch gegen § 1 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Sie sei, ohne nach rechts zu schauen, auf die Straße gebogen.
Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer müsse sich daher laut Landgericht mit einer Quote von 25 Prozent an den unfallbedingten Aufwendungen des Mannes beteiligen. Dieser Argumentation folgte das Saarländische Oberlandesgericht nicht. Der Kläger habe keinerlei Anspruch.
Auch wenn sich der Unfall wenige Meter nach der Parkhausausfahrt ereignet haben sollte, sei diese durch das Rotlicht geschützt, so das Oberlandesgericht. Der Zusammenstoß habe sich nämlich in deren Einmündungsbereich ereignet. Sinn der Anlage sei es gewesen, derartige Kollisionen zu verhindern, indem sie den aus der Ausfahrt kommenden Verkehr absichere.
Die Autofahrerin habe wegen ihrer grünen Ampel nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger unter Missachtung des für ihn geltenden Rot in den Einmündungsbereich fahre. Das der Frau vom Landgericht vorgeworfene Mitverschulden trete daher hinter dem schweren Verschulden des Mannes vollständig zurück.
„Denn bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ist wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen“, so das Gericht.
Es komme hinzu, dass der Verkehrssünder auf das einfahrende Fahrzeug der Frau nicht reagiert habe, obwohl sie direkt in seinem Vorfeld war. Daher sei eine Alleinhaftung des Mannes angemessen. Das Berufungsgericht ließ keine Revision zu.